Auch das Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz hat Einkommensersatzfunktion. Rechtsquelle sind die §§ 16 bis 16h Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der Anspruch besteht für die Versorgungsberechtigten nach dem BVG und für Berechtigte nach den in § 68 Nr. 7 SGB I genannten Gesetzen, die auf das BVG verweisen. Zum berechtigten Personenkreis vgl. auch Heft 03 Nr. 8 dieser Schriftenreihe. Das BVG ist für Kriegsbeschädigte im Sinn der §§ 1 ff. BVG einschlägig, also für Schäden, die im Zusammenhang mit Kriegsdienst oder Schäden, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen entstanden sind. Zu den in § 68 Nr. 7 SGB I im Einzelnen aufgeführten Verweisungsnormen zählen u.a. § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes, § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, § 47 des Zivildienstgesetzes, § 60 des Infektionsschutzgesetzes (Impfopfer) und § 1 des Opferentschädigungsgesetzes (Opfer von Gewalttaten).
Die Regelungen in den §§ 16 bis 16h BVG für das Versorgungskrankengeld entsprechen denjenigen für das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. für das Verletztenkrankengeld der gesetzlichen Unfallversicherung.
So besteht Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach § 16 Abs. 1 Buchstabe a) BVG für Beschädigte, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden.
Als arbeitsunfähig ist nach § 16 Abs. 2 auch anzusehen, wer wegen der Durchführung einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung, einer Badekur oder ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer anderen Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung, ausgenommen die Anpassung und die Instandsetzung von Hilfsmitteln, keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Einem versorgungsberechtigten Kind steht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BVG im Falle einer schädigungsbedingten Erkrankung und dadurch erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege für den betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld in entsprechender Anwendung des § 45 des SGB V zu.