Das Vorliegen von "Hilflosigkeit" ist u.a. die Voraussetzung für die Pflegezulage im Versorgungsrecht nach § 35 Abs. 1 BVG und für die Gewährung von Steuererleichterungen bei der Einkommensteuer nach § 33b EStG sowie der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 145 SGB IX.

Nach der übereinstimmenden Definition in § 35 Abs. 1 S. 2 BVG und § 33b Abs. 6 S. 3 EStG sind diejenigen hilflos, die infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Eine mit diesen Definitionen übereinstimmende Begriffsbestimmung enthält Teil A Nr. 4 Buchstabe b) der Grundsätze.

Zur Bestimmung der Hilflosigkeit werden in Teil A Nr. 4 der Grundsätze folgende Kriterien aufgestellt:

c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.

d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.

In Nr. 4 Buchstaben e) bis g) der Grundsätze werden Voraussetzungen und Behinderungen genannt, bei welchen Hilflosigkeit stets anzunehmen ist.

Nach Nr. 4 e) aa) der Grundsätze ist Hilflosigkeit bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung stets gegeben.

In Nr. 5 der Grundsätze werden Besonderheiten behandelt, die bei der Beurteilung von Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen zu beachten sind. Dazu heißt es:

"a) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten "Verrichtungen" (vgl. Nr. 4 der Grundsätze) zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen "Verrichtungen", die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z. B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.

b) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind."

Nr. 5 Buchstabe d) weist für verschiedene Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen Besonderheiten auf, bei welchen altersabhängig Hilflosigkeit anzunehmen ist. Nach Nr. 5 Buchstaben d) dd) ist bei sehbehinderten Kindern mit Einschränkungen des Sehvermögens, die für sich allein einen GdS von wenigstens 80 bedingen, bis zur Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte Hilflosigkeit anzunehmen. In diesen Fällen liegt noch keine "hochgradige Sehbehinderung" vor, bei welcher sonst stets Hilflosigkeit gegeben ist (s. o.).

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