Das für die Sozialhilfe geltende Nachrangprinzip muss beachtet werden. Dazu bestimmt § 2 Abs. 1:

"(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält."

Nach diesem Subsidiaritätsprinzip gehen die Leistungen der anderen Rehabilitationsträger, also der gesetzlichen Krankenkassen, der Unfallversicherungsträger oder der Leistungsträger nach dem sozialen Entschädigungsrecht vor. Aber auch Leistungsverpflichtungen anderer oder nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger sind vorrangig, so dass diese Ansprüche nach den §§ 93 bzw. 94 SGB 12 auf den Sozialhilfeträger übergehen oder übergeleitet werden können, wenn dieser geleistet hat.

Aber auch das Einkommen und Vermögen muss vorrangig eingesetzt werden. Dabei kommt es nicht nur auf das Einkommen und Vermögen der Person des "Bedürftigen" an, sondern auf das der "Bedarfsgemeinschaft". Zu dieser gehören neben dem Leistungsberechtigten der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner sowie bei unverheirateten minderjährigen Kindern deren Eltern oder ein Elternteil (§ 19 Abs. 3 SGB XII).

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