In den Landesblindengeldgesetzen und in § 72 SGB XII wird ausdrücklich bestimmt, dass das Blindengeld dem "Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen" bzw. "blindheitsbedingter Mehraufwendungen und Benachteiligungen" (so in § 1 Abs. 1 der Blindengeldgesetze von Baden-Württemberg und Sachsen) dient.
Das Landesblindengeldgesetz für Schleswig-Holstein, das als einziges Gesetz eine Präambel enthält, stellt in dieser heraus, dass das Land "in Erkenntnis der schweren Beeinträchtigung eines Menschen durch Blindheit in seiner gesamten Existenz ... Landesblindengeld als Einordnungshilfe in die Gesellschaft" gewährt.
Die Zweckbestimmung kann auch so ausgedrückt werden:
Das Blindengeld ist eine staatliche Leistung, die dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen und Nachteile dient und die darauf abzielt,
- die Folgen der Behinderung zu mindern,
- die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern,
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
In den Gesetzen wird, ohne dass es eines Einzelnachweises bedürfte, unterstellt, dass die Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung als "Funktionsbeeinträchtigung" (Impairment) zur Unmöglichkeit oder Einschränkung von Aktivitäten, die für Menschen als normal angesehen werden (Disability) und zu Benachteiligungen hinsichtlich der Teilhabe am Gesellschaftsleben (Handikaps) führt, die mit Hilfe von Geldleistungen zumindest teilweise ausgeglichen werden können.
Mehraufwendungen, die mit der Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung in ursächlichem Zusammenhang stehen, haben also ihren Grund vor allem in der Unfähigkeit, selbst etwas in gleicher Weise zu tun, wie bei vorhandenem Sehvermögen, so dass entweder die Tätigkeiten von anderen ausgeführt werden müssen oder die Unterstützung durch andere notwendig ist (Assistenzleistungen) bzw. spezielle Hilfsmittel erforderlich sind.
Die Situation der blinden Menschen ist, was ebenfalls zu beachten ist, äußerst unterschiedlich und veränderlich, so dass ihren Bedürfnissen nur eine generalisierende, pauschalierende Hilfe gerecht werden kann. Zu beachten ist die grundsätzlich autonome Entscheidung des Blinden über die Verwendung des Blindengeldes.