Die Verfassungsmäßigkeit des Blindengeldes wird immer wieder hinterfragt. Vgl. z. B. Haufe Onlinekommentar zu SGB XII RN. 2 zu § 72, welche lautet: "Gleichwohl bleibt die Sonderstellung der Blindenhilfe verfassungsrechtlich vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht unproblematisch, weil die ausschließliche Anknüpfung an die Art der Behinderung große Gruppen ähnlich schicksalhaft von schweren Erkrankungen oder Behinderungen betroffener Menschen (hohe Querschnittslähmungen, Stoffwechselerkrankungen wie Mukoviszidose oder Muskelschwund, angeborene oder fortschreitende geistige Behinderungen, wie Morbus Down oder Alzheimer) trotz vergleichbaren Bedarfs von vornherein aus dem Kreis der Leistungsberechtigten ausschließt.

Darauf wird unter 14.1.1 und 14.1.2 eingegangen.

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