Rechtsgrundlage für die Leistungen der Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Dieser lautet:
"(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,"
Diese Vorschrift wird durch § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) ergänzt. Danach umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Für die Frage, welche Leistungen durch die Träger der Eingliederungshilfe erbracht werden müssen, ist zu beachten, dass die nach den Landesschulgesetzen von den Schulträgern vorrangig zu erbringenden Leistungen unterschiedlich geregelt sind. Solche auf Landesschulgesetzen beruhenden Unterstützungsleistungen sind zum Beispiel Schülerbeförderung, sonderpädagogische Unterstützung und deren Umfang, Zurverfügungstellung von Lehr- und Lernmitteln etc.
Die Kosten für die zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe werden vom Sozialhilfeträgr unabhängig von Einkommen und Vermögen übernommen (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EinglHV gehören nicht nur die unter 4.2 behandelten Maßnahmekosten bei Internatsunterbringung. In Frage kommen als "sonstige Maßnahmen" der Eingliederungshilfe im Sinn von § 12 Nr. 1 EinglHV auch die Kostenübernahme für die Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten, die Kostenübernahme für einen Schulhelfer und die Ausstattung mit Hilfsmitteln, wenn diese Maßnahmen für den Schulbesuch notwendig sind.