Eine systematische Einteilung des Rechts erleichtert die Orientierung und das Rechtsverständnis.

5.1 Verfassungsrecht

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz (GG) vom 23. Mai 1949.

Es umfasst das Staatsorganisationsrecht und die Grundrechte. Das GG regelt also den Staatsaufbau, legt die Staatsorgane fest, sorgt für die Balance zwischen Gesetzgebung (Legislative) und Gesetzesausführung (Exekutive) und sichert die rechtliche Überprüfung durch unabhängige Gerichte (Judikative).

Weil die Bundesrepublik ein föderaler Bundesstaat ist, werden die Kompetenzen, insbesondere die Zuständigkeiten für die Gesetzgebung und die Gesetzesausführung zwischen Bund und Ländern geregelt.

Ein wichtiges Verfassungsprinzip ist, dass die Bundesrepublik ein "sozialer Rechtsstaat" ist (Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG). Diese Prinzipien verleihen dem Bürger alleine zwar keine subjektiven Rechte, sie müssen aber bei der Auslegung von Rechtsnormen beachtet werden und entfalten insbesondere im Zusammenwirken mit den Grundrechten ihre Wirkung.

Grundrechte sind alle Verfassungsnormen, die das Verhältnis des einzelnen Menschen zum Staat in einer für beide Teile verbindlichen Weise regeln. Die Grundrechte sind vor allem im ersten Abschnitt in den Art. 1 - 19 enthalten, finden sich aber auch an anderen Stellen des GG. Es sind die Art. 20 Abs. 4 (Widerstandsrecht gegen Angriffe auf die verfassungsmäßige Ordnung), 33 (Zugang zu öffentlichen Ämtern), 38 (Wahlrecht), 101 (Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter), 103 (Recht auf rechtliches Gehör, Verbot der Bestrafung ohne vor der Tat erlassenes Strafgesetz) und 104 GG (Schutz der persönlichen Freiheit).

Historisch sind die Grundrechte als Abwehrrechte gegen Eingriffe des Staates entstanden (Z. B. Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG). Zwischenzeitlich werden aus ihnen aber auch Rechtsansprüche und Teilhaberechte, z. B. die Gewährung eines menschenwürdigen Lebens (Art. 1 GG) abgeleitet. Für die Rechtsstellung behinderter Menschen ist besonders Art. 3 GG mit seinem allgemeinen Gleichheitssatz (Abs. 1) und dem Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 S. 2) von Bedeutung.

Die Grundrechte verpflichten zwar unmittelbar nur den Staat. Sie binden die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG) Allerdings finden die Wertungen des GG und damit auch die Grundrechte Über Generalklauseln im Zivilrecht, wie z. B. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wonach Treu und Glauben der Rechtsausübung Schranken setzen, und bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Eingang in privatrechtliche Rechtsverhältnisse. Sie entfalten auf diese Weise eine "Drittwirkung" im Zivilrecht. Damit strahlen sie auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen aus.

5.2 Einfachrechtliche Normen

Zur Rechtsordnung unterhalb des Verfassungsrechts zählen alle Rechtsnormen, seien es Gesetze, Verordnungen oder Satzungen. Sie lassen sich in materielles Recht und Verfahrensrecht einteilen. Das materielle Recht regelt den Inhalt der Rechtsordnung. Das Verfahrensrecht regelt das Verfahren, das zur Durchsetzung von Rechten verhilft.

Ferner ist zwischen öffentlichem und privatem Recht zu unterscheiden.

Öffentliches Recht ist die Gesamtheit aller öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen, durch die das Verhältnis des Bürgers zum Staat sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger untereinander geregelt wird. Zum öffentlichen Recht gehören neben dem Verfassungsrecht (s. o.) das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht. Das allgemeine Verwaltungsrecht enthält Regelungen, die, wie der Begriff des Verwaltungsaktes, für alle Verwaltungsbereiche gelten. Das besondere Verwaltungsrecht umfasst die verschiedenen Zweige des Verwaltungsrechts, wie z. B. das Baurecht, das Polizeirecht, das Kommunal- und das Schulrecht, aber auch z. B. das Strafrecht. Das zur Zuständigkeit der Länder gehörende Schulrecht ist z. B. für die Frage der sonderpädagogischen Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher von Bedeutung (vgl. Heft 04 dieser Schriftenreihe).

Im Gegensatz zum Privatrecht kann der Staat im öffentlichen Recht als Inhaber der Staatsgewalt Rechte und Pflichten des Bürgers einseitig hoheitlich (öffentlich-rechtlich) begründen. Das öffentliche Recht zeichnet sich damit vor allem dadurch aus, dass der Staat/der Verwaltungsträger dem Bürger übergeordnet ist, wohingegen Staat und Bürger im Privatrecht - ebenso, wie Bürger untereinander - gleichgeordnet nebeneinander stehen.

Das Verfahrensrecht gehört zum öffentlichen Recht.

Das Privatrecht ist also im Gegensatz zum öffentlichen Recht der Bereich des Rechts, der die Rechtsbeziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage der Selbstbestimmung und der Gleichberechtigung regelt. Das Privatrecht kann eingeteilt werden in das für jedermann geltende bürgerliche Recht und in nur für besondere Personengruppen geltende Sonderprivatrechte (z. B. Handelsrecht, Arbeitsrecht, Privatversicherungsrecht, Aktienrecht, Recht des gewerblichen Rechtsschutzes). Vgl. dazu auch unten 4.2.3.

Im Folgenden werden einige Rechtsgebiete, die für diese Schriftenreihe wichtig sind, kurz skizziert.

5.2.1 Sozialrecht

Für unser Thema spielt das Sozialrecht eine besondere Rolle. Deshalb soll hier bei der Betrachtung des dem Verfassungsrang nachrangigen Recht an erster Stelle ein Überblick über diesen Rechtsbereich stehen.

Das Sozialrecht stellt praktisch die einfachgesetzliche Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG) dar.

Ein großer Teil des Sozialrechts ist im Sozialgesetzbuch (SGB) zusammengefasst worden. Zum Sozialrecht zählen zwar auch Gesetze außerhalb des SGB, soweit sie der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips dienen, z. B. die Landesblindengeldgesetze, aber seit 1976 wurde das Sozialgesetzbuch auf- und ausgebaut.

Gemäß § 1 SGB I ist es Ziel des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit durch Sozialleistungen beizutragen. Ein menschenwürdiges Dasein soll gesichert werden. Gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sollen geschaffen werden. Aufgabe ist es, die Familie zu schützen und zu fördern. Der Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit soll ermöglicht werden. Besondere Belastungen des Lebens sollen, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abgewendet oder ausgeglichen werden. Sozialleistungen sind Dienst-, Geld- und Sachleistungen (SGB I § 11).

Aufbau und Entwicklung des Sozialgesetzbuches

Das Sozialgesetzbuch enthält bisher 12 Bücher. Es sind dies:

  • das SGB I - Allgemeiner Teil vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015);
  • das SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954. Tritt am 1. Januar 2005 in Kraft);
  • das SGB III - Arbeitsförderung vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594, 595);
  • das SGB IV - Allgemeine Vorschriften für Sozialversicherungen vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845);
  • das SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477);
  • das SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261);
  • das SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254);
  • das SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163);
  • das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046, 1047);
  • das SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218);
  • das SGB XI - Soziale Pflegeversicherung vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014, 1015) und
  • das SGB XII - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), tritt am 1. 1. 2005 in Kraft.

Außerdem sind zahlreiche weitere Sozialgesetze gemäß § 68 SGB I zu "besonderen Teilen" des Sozialgesetzbuches erklärt worden. Dazu gehören z.B.: das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das Bundesversorgungsgesetz mit den auf dieses Gesetz verweisenden Bestimmungen in anderen Gesetzen, das Bundeskindergeldgesetz, das Wohngeldgesetz und weitere Gesetze.

Ein klarer systematischer Aufbau des Sozialgesetzbuches fehlt. Das SGB X, das im Wesentlichen das Verwaltungsverfahrensrecht regelt, gehört systematisch an den Schluss, also nach dem SGB XII eingeordnet; denn es enthält im wesentlichen Verfahrensrecht, während die übrigen Sozialgesetzbücher das materielle Rechtumfassen. Das Ziel, mit dem Erlass des Sozialgesetzbuches ein übersichtliches, auch dem Laien verständliches Sozialrecht zu schaffen, ist nicht gelungen. Trotzdem ist die Schaffung des Sozialgesetzbuches zu begrüßen; denn der Aufbau der einzelnen Bücher folgt einem einheitlichen Schema.

Gebiete des Sozialrechts

Inhaltlich gesehen haben wir es beim Sozialrecht mit folgenden vier Gebieten zu tun:

  1. Soziale Sicherheit:
    Das ist der Bereich der Sozialversicherungen, also Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Lebensrisiken sollen solidarisch abgesichert werden. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen über Beiträge.
  2. Soziale Entschädigung:
    Entschädigung von Kriegs- und Wehrdienstopfern, von Impfopfern oder von Opfern von Gewalttaten. Die Entschädigung erfolgt für Sonderopfer, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht worden sind. Die Leistungen sind deshalb über Steuern finanziert.
  3. Soziale Förderung:
    Herstellung der Chancengleichheit, z. B. Ausbildungsförderung, Wohngeld u. ä. Die Benachteiligungen hilfsbedürftiger Gruppen sollen ausgeglichen werden. Die Leistungen werden aus Steuern finanziert.
  4. Soziale Fürsorge:
    Existenzsicherung durch die Sozialhilfe. Ziel ist die Sicherung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens. Die Leistungen sind gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig. In aller Regel bestehen Einkommens- und Vermögensgrenzen. Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln.
Historische Entwicklung

Das geltende Sozialrecht lässt sich nur verstehen, wenn seine Entwicklung betrachtet wird. Die historische Entwicklung des Sozialrechtes hat dazu geführt, dass sich die verschiedensten und unterschiedlichsten Sozialleistungsträger herausgebildet haben. Das hat zu dem gegliederten System unseres Sozialrechts geführt.

Der vierte Bereich des Sozialrechts, die soziale Fürsorge, reicht am weitesten zurück. Die älteste Wurzel ist die Armenfürsorge (vgl. z. B. Bayerische Verordnung das Armenwesen betreffend von 1816, das Preußische Armenpflegegesetz von 1842, das Bayerische Armengesetz von 1869, das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1922, die Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924, die Reichsgrundsätze über die Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge von 1924 und schließlich das Bundessozialhilfegesetz von 1961). Die weitere Entwicklung hat zum SGB VIII (Jugendhilfe) und zum SGB XII (Sozialhilfe) geführt.

Das Recht der sozialen Sicherheit, also der Bereich, der bei der systematischen Einteilung des Sozialrechts als erstes genannt wird, war die Antwort auf die mit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert eintretenden sozialen Probleme. Hier sind zu nennen: die Erste Kaiserliche Botschaft zur sozialen Frage von 1881, das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter von 1883, das Unfallversicherungsgesetz von 1884, das Gesetz betreffend die Invalidität- und Altersversicherung von 1889, das Versicherungsgesetz für Angestellte von 1911, die Reichsversicherungsordnung von 1911, das Angestelltenversicherungsgesetz von 1924, die Reichsknappschaftsversicherung von 1923, die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge von 1918, das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 1927 und das Arbeitsförderungsgesetz von 1969. Im Sozialgesetzbuch sind diesem Bereich zuzuordnen: Das SGB III (Arbeitsförderung), das SGB IV, das SGB V (gesetzliche Krankenversicherung), das SGB VI (Rentenversicherung), das SGB VII (soziale Unfallversicherung) und das SGB XI (soziale Pflegeversicherung.

Als weiterer Bereich hat sich das soziale Entschädigungsrecht als Folge der Kriege entwickelt. Hier sind zu nennen:

Die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge von 1919, das Reichsversorgungsgesetz von 1920, das Personenschädengesetz von 1922, das Bundesversorgungsgesetz von 1950, das Schwerbeschädigtengesetz von 1920 und 1953, ab 1974 Schwerbehindertengesetz. Das Schwerbehindertengesetz hat als Teil 2 Eingang in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gefunden. Im Übrigen sind Gesetze aus diesem Bereich über § 68 SGB I besondere Teile des Sozialgesetzbuches geworden.

Der jüngste Zweig des Sozialrechts ist der Bereich der sozialen Förderung. Die Gesetze zur sozialen Förderung waren die Antwort auf neue gesellschaftliche Herausforderungen. Als Beispiele seien genannt: das Kindergeldgesetz von 1954, das Wohngeldgesetz von 1974 und das Bundesausbildungsförderungsgesetz von 1971. Auch das Blindengeldrecht gehört hierher. Benachteiligungen sollen ausgeglichen und Chancengleichheit soll gewährleistet werden.

Rehabilitation als Teilbereich des Sozialrechts

Die Rehabilitation stellt einen wesentlichen Teilbereich des Sozialrechtes dar (§§ 3 - 10 SGB I). Nach einem herkömmlichen Phasenmodell werden unterschieden: medizinische, beruflich/schulische und soziale Rehabilitation.

Im gegliederten System können je nach Ursache der Behinderung für diese Leistungen die unterschiedlichsten Körperschaften, und Behörden zuständig sein (§§ 12, 18 - 29 SGB I).

Schon vor Schaffung des Sozialgesetzbuches wurde auf dem Gebiet der Rehabilitation eine Harmonisierung durch das Rehabilitationsangleichungsgesetz vom 07.08.1974 versucht. An seine Stelle ist das SGB IX getreten.

Aufbau und Inhalt des Sozialgesetzbuches IX

Das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist für ihre Rechtsposition von großer Bedeutung. Das SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) hat zwei Teile.

  • Teil 1: Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen mit acht Kapiteln (§§ 1 - 67) und
  • Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) mit 14 Kapiteln (§§ 68 - 160).

Teil 1 ersetzt im Wesentlichen das frühere Rehabilitationsangleichungsgesetz und Teil 2 das bisherige Schwerbehindertengesetz (beide aufgehoben durch Art. 63 des Gesetzes zur Einführung des SGB IX vom 19.06.2001 mit Wirkung zum 01.07.2001). Im Einzelnen wird auf die hier angesprochenen Gesetze im Rahmen der einschlägigen Hefte dieser Schriftenreihe eingegangen.

5.2.2 Steuerrecht

Steuereinnahmen stellen die Basis der Finanzkraft der öffentlichen Haushalte dar. Sie sind die wichtigsten staatlichen Einnahmeposten.

Für den Steuerbegriff findet sich in § 3 Abs. 1 AO eine Legaldefinition: Danach sind Steuern Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Das Steuerrecht dient zwar in erster Linie dazu, dem Staat und den sonst zur Erhebung von Steuern berechtigten öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zu beschaffen. Daneben können Steuern auch sonstigen Zielen, wie z. B. der Umsetzung wirtschafts-, sozial- oder ordnungspolitischer Vorstellungen dienen.

Durch Steuererleichterungen wird dafür gesorgt, dass die Belastungen der Steuerpflichtigen möglichst gerecht erfolgen. Es findet also ein sozialer Ausgleich statt. Das zeigt, dass auch außerhalb des Sozialrechts im engeren Sinn in einem Sozialstaat für sozialen Ausgleich gesorgt werden muss. Näher wird darauf in Heft 07 eingegangen.

5.2.3 Privatrecht - Bürgerliches Recht

Das Privatrecht ist der Bereich des Rechts, der die Rechtsbeziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage der Selbstbestimmung und der Gleichberechtigung regelt. Gegenbegriff zum Privatrecht ist das öffentliche Recht (vgl. auch oben 4.2).

Das Privatrecht kann eingeteilt werden in das für jedermann geltende bürgerliche Recht und in nur für besondere Personengruppen geltende Sonderprivatrechte (z. B. Handelsrecht, Arbeitsrecht, Privatversicherungsrecht, Aktienrecht, Recht des gewerblichen Rechtsschutzes).

Für die Rechtssituation blinder und sehbehinderter Menschen spielt vor allem das bürgerliche Recht eine große Rolle (vgl. Heft 09). Das bürgerliche Recht ist hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Das BGB umfasst 5 Bücher: erstes Buch: allgemeiner Teil, zweites Buch Recht der Schuldverhältnisse, drittes Buch Sachenrecht, viertes Buch Familienrecht und fünftes Buch Erbrecht.

Fragen, die im Zusammenhang mit Blindheit und Sehbehinderung von Bedeutung sind, und auf die in Heft 09 näher eingegangen wird, sind: Gültigkeit einer Unterschrift; Anfechtbarkeit von Willenserklärungen; Blindengeld im Unterhaltsrecht; Betreuungsrecht; Besonderheiten bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung.

5.2.4 Verfahrensrecht

Rechtsansprüche, die das materielle Recht gibt, müssen durchgesetzt werden können. Dem dient das Verfahrensrecht. Verfassungsrechtlich ist es in den Art. 19 Abs. 4, 101 und 103 GG verankert.

Zu unterscheiden sind die Zivilgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozial- und Steuergerichtsbarkeit als spezielle Gerichtszweige für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und die Verfassungsgerichtsbarkeit.

Das Verfahren ist in den jeweiligen Prozess- bzw. Gerichtsordnungen geregelt. Es sind dies für die Zivilgerichte die Zivilprozessordnung (ZPO), für die Arbeitsgerichte das Arbeitsgerichtsgesetz (AGG), für die Verwaltungsgerichte die Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO), für die Sozialgerichte das Sozialgerichtsgesetz (SGG), für die Finanzgerichte das Finanzgerichtsgesetz (FGG) und für das Bundesverfassungsgericht das Verfassungsgerichtsgesetz (VFGG). In diesen Gesetzen ist jeweils geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Recht im Klageweg geltend gemacht werden kann, wann gegen ein erstinstanzliches Urteil ein Berufungsgericht angerufen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine rechtliche Überprüfung durch das jeweils zuständige Bundesgericht im Wege der Revision möglich ist.

Vor dem Verfassungsgericht kann nach Erschöpfung des Rechtsweges vor den übrigen Gerichten im Wege der Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Überprüfung angestrebt werden.

Wonach suchen Sie?