Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger können sich auch gegen andere Verpflichtete richten, welche letztendlich die Belastung zu tragen haben. Erstattungsansprüche können sich gegen Erben (vgl. 12.2.1) oder gegen Schadensersatzpflichtige (vgl. 12.2.2) richten.
Inwieweit auch Erstattungsansprüche wegen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gegenüber nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtige bestehen und diese nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergehen, ist umstritten. Das wäre nur der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch auch Leistungen zum blindheitsbedingten Mehraufwand umfassen würde. Vgl. dazu oben 6.5.3. Der Erstattungsanspruch gegen Unterhaltspflichtige unterscheidet sich von den oben genannten Erstattungsansprüchen auch dadurch, dass es sich um keinen originären Anspruch des Sozialleistungsträgers handelt. Sofern der Unterhaltspflichtige zur Bedarfsgemeinschaft nach § 19 SGB XII gehört, ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs. 1 S. 3 ausgeschlossen, weil die Berücksichtigung im Rahmen der Anrechnung auf das Einkommen stattfindet, weshalb die Behandlung unter 6.5.3 erfolgt ist. Zur Bedarfsgemeinschaft nach § 19 Abs. 3 SGB XII gehören neben dem Leistungsberechtigten der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und, wenn der Anspruchsberechtigte minderjährig und unverheiratet ist, auch seine Eltern oder ein Elternteil.