Von den Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III sind die Leistungen der Grundsicherung für Langzeitarbeitslose nach dem SGB II zu unterscheiden. Bei diesen handelt es sich nicht um Entgeltersatzleistungen, sondern um Fürsorgeleistungen zur Existenzsicherung. Sie werden deshalb nicht hier, sondern unter 6.1 behandelt.
Eine Auflistung der Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitnehmer enthält § 3 Abs. 1 SGB III. Unter Nr. 8 werden dort als Lohnersatzleistungen genannt: Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Als weitere Lohnersatzleistungen werden in § 3 Abs. 1 SGB III unter Nr. 9 Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, und unter Nr. 10 das Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, aufgeführt.
Die Entgeltersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung sind im vierten Kapitel achter Abschnitt des SGB III geregelt. Eine Auflistung enthält § 116 SGB III.
Zu ihnen gehört:
- das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung (§ 116 Nr. 1) und
- das Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit (§ 116 Nr. 2).
Auf diese Leistungen wird im Folgenden eingegangen.
Weiter sind in § 116 SGB III genannt:
Das Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 3), das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben (Nr. 4) und das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten (Nr. 5). Auf das Übergangsgeld wurde bereits unter 3.4 eingegangen. Das Kurzarbeitergeld und das Insolvenzgeld werden nicht behandelt, da diese Leistungen im Zusammenhang mit dieser Darstellung nicht von Bedeutung sind.