Rechtsquelle für das Verletztengeld der Unfallversicherungsträger ist das SGB VII. Es ist im dritten Kapitel „Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls“, erster Abschnitt, sechster Unterabschnitt in den §§ 45 bis 48 und § 52 geregelt.

Für Versicherte der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist außerdem § 55a SGB VII zu beachten.

Die in der gesetzlichen Unfallversicherung als Verletztengeld bezeichnete Leistung ist, wie das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 44 ff. SGB V eine Einkommensersatzleistung. Der Anspruch auf Verletztengeld hat gegenüber dem Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung Vorrang; der Bezug von Krankengeld ist gemäß § 11 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen, wenn es aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen wäre.

Voraussetzung für den Anspruch auf Verletztengeld ist, dass Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII besteht und ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine andere in § 45 Abs. 1 Satz 2 genannte Entgeltersatzleistung bestanden hat.

§ 45 SGB VII regelt den Fall einer Ersterkrankung. Bei einer Wiedererkrankung gilt § 48 SGB VII.

Das Verletztengeld wird, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Unfallversicherungsträger und der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 189 SGB VII besteht, von der Krankenkasse als Beauftragte ausgezahlt.

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