Über Erstattungsverpflichtungen von Sozialleistungsträgern untereinander enthalten die Landesblindengeldgesetze keine speziellen Bestimmungen. Für die Landesgesetze, auf welche das SGB X anwendbar ist, sind die §§ 102 ff. SGB X einschlägig. Dazu 12.1.1

Für die Landesgesetze von Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen richten sich die Erstattungsansprüche nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, denn die Landesverwaltungsverfahrensgesetze enthalten keine den §§ 102 ff. SGB X entsprechenden Bestimmungen. Dazu 12.1.2

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