Die in diesem Bereich gebotenen Leistungen sollen helfen, Barrieren, die die Mobilität behinderter Menschen einschränken, zu beseitigen oder zu vermindern. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention hingewiesen. Danach sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die persönliche Mobilität behinderter Menschen zu fördern.

Auf Hilfsmittel zur Mobilität und auf die Schulung blinder und hochgradig sehbehinderter Menschen in ihrem Gebrauch, dem so genannten Orientierungs- und Mobilitätstraining, wurde in Heft 03 der Schriftenreihe eingegangen. Das Mobilitätstraining wurde dort unter 6.3.5 behandelt. Zu Hilfsmittel zur Mobilität vgl. dort insbesondere 6.4.2 mit Unterpunkten.

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