Die Verletztenrente ist in den §§ 56 ff. SGB VII geregelt. Sie stellt eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung dar, die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Sie hat insoweit Schadensersatzfunktion. Eine Anrechnung auf daneben erzieltes Arbeitseinkommen findet deshalb nicht statt.
Die Verletztenrente wird nach § 72 Abs. 1 SGB VII von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
- der Anspruch auf Verletztengeld endet bzw.
- der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.
Zum Verletztengeld vgl. 2.2 mit Unterpunkten in diesem Heft.