Zu unterscheiden sind Rückzahlungs- und Erstattungsansprüche der Leistungsträger gegenüber dem Leistungsempfänger von solchen der Leistungsträger untereinander und von solchen der Leistungsträger gegenüber anderen Verpflichteten. Zu den beiden letztgenannten Fällen siehe unter 12. mit Unterpunkten.
Im Folgenden werden zwei Sonderfälle behandelt, bei denen es um Ansprüche des Leistungsträgers gegen den Leistungsempfänger geht, und zwar um die Rückzahlungspflicht bei Nachzahlung von Blindengeld (8.4.1.) und um die Erstattungspflicht bei mutwilliger Herbeiführung der Notlage (8.4.2.).