Bei der Beratung behinderter Menschen sind die Bestimmungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX §§ 33 bis 43 SGB IX) zu beachten. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle­ben haben das Ziel, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähig­keit zu erhalten, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 33 Abs. 1 SGB IX).

Die Prognose, dass dieses Ziel im konkreten Fall erreichbar ist, gehört zu den Voraussetzungen, unter denen die Rehabilitationsträger eine individuell abgestimmte berufliche Hilfe leisten (BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1 S. 5). § 33 Abs. 3 und 7 SGB IX enthalten eine nicht abschließende Liste gesetzlich vorgesehener Leistungen. Bei der Auswahl im Einzelfall werden Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemes­sen berücksichtigt; soweit erforderlich wird dabei „die berufliche Eignung abgeklärt" oder eine Arbeits­erprobung durchgeführt.

33 Abs. 3 enthält folgende Leistungen:

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
  2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
    1. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung,
  3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  5. Gründungszuschuss entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
  6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Nach § 33 Abs. 6 werden ebenso wie im Bereich der medizinischen Rehabili­tation nach § 26 SGB IX die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen medizinischen, psy­chologischen und pädagogischen Hilfen in einem gleich lautenden Katalog aufgeführt, nämlich:

  1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
  3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
  4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
  5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten.

Diese Aufzählung wird vervollständigt durch:

  1. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  2. Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rah­men ihrer Aufgabenstellung (§ 110 SGB IX).

All diese Maßnahmen müssen erforderlich sein, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern.

Nach § 33 Abs. 8 SGB IX, welcher auf Abs. 3 Nrn. 1 und 6 verweist, sind außerdem Hilfen zu dem Zweck vorgesehen, behinderten Menschen einen Arbeitsplatz, eine sonsti­ge Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu verschaffen oder zu erhalten, und zwar:

  1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
  2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
  3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
  4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
  5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
  6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

In § 34 SGB IX sind Leistungen geregelt, die an Arbeitgeber erbracht werden können. Auch diese Leistungen sind bei der Beurteilung der Berufschancen behinderter Menschen zu berücksichtigen.

34 Abs.1 SGB IX bestimmt:

„(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 (SGB IX) können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als

  1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
  2. Eingliederungszuschüsse,
  3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
  4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden.“

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