Immer wieder taucht die Frage auf, ob sehbehinderte Kinder oder Jugendliche als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Der allgemeine Grundsatz, dass durch die Teilnahme am Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden dürfen (§ 1 FeV) ist selbstverständlich zu beachten. Auch die sich aus § 2 ergebende Kennzeichnungspflicht, also das Tragen von gelben Armbinden mit drei schwarzen Punkten an beiden Armen (!) muss beachtet werden. Die Kennzeichen dürfen nicht am Fahrzeug angebracht, sondern müssen von der Person getragen werden. In § 12 FeV und in der Anlage 6 zur FeV werden Anforderungen an das Sehvermögen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgestellt. Diese Anforderungen gelten zwar nicht für das Fahren mit dem Fahrrad. Einen Anhaltspunkt können sie trotzdem bieten. So werden auch für das Führen eines Mofas (Klasse M) nach Nummer 1.2 der Anlage 6 folgende Sehwerte gefordert:

  • Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, wobei die Sehschärfe des schlechteren Auges mindestens 0,2 betragen muss.
  • Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.

Außerdem muss ein normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad vorhanden sein. Insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Diese Werte sind nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums auch für Radfahrer verbindlich.

Anders kann sich die Bewertung darstellen, wenn sehbehinderte Kinder mit ihren Eltern außerhalb des öffentlichen Straßenraums Radfahren, z. B. auf Feldwegen oder Waldwegen. Hier sind je nach Sehvermögen des Kindes bzw. Jugendlichen und der individuellen Fähigkeiten durchaus gemeinsame Familienaktivitäten mit dem Fahrrad möglich und zwar auch bei einem Sehvermögen unterhalb der beschriebenen Sehwerte.

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