Der Anspruch auf Blindengeld endet durch Erledigung mit dem Tod des Berechtigten. Zwar wird lediglich im Landespflegegeldgesetz für Brandenburg (§ 8 Abs. 3) und im Landesblindengeldgesetz für Rheinland-Pfalz (§ 7 Abs. 3) ausdrücklich festgestellt, dass der Anspruch mit Ende des Sterbemonats erlischt. Der Anspruch erledigt sich durch den Tod aber auch nach den anderen Landesblindengeldgesetzen, ohne dass dies im betreffenden Blindengeldgesetz ausdrücklich genannt sein muss. Der Verwaltungsakt, auf welchem die Leistung beruht, muss in diesem Fall selbst dann nicht aufgehoben werden, wenn es sich, wie bei der Bewilligung von Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (§ 39 Abs. 2 SGB X).

Für die Fälle, in welchen der Blindengeldanspruch nicht durch Erledigung endet, finden sich in den Landesblindengeldgesetzen sehr unterschiedliche Formulierungen. Vgl. die Landesgesetze für: Baden-Württemberg (§ 5 Abs. 3); Bayern (Art. 5 Abs. 2 S. 2); Berlin (§ 5 Abs. 2); Brandenburg (§ 8 Abs. 2); Bremen (§ 7 Abs. 3); Hamburg (§ 6 Abs. 3); Hessen (§ 5 Abs. 2); Mecklenburg-Vorpommern (§ 7 Abs. 3); Niedersachsen (§ 7 Abs. 2 S. 1); Rheinland-Pfalz (§ 7 Abs. 2); Saarland (§ 6 Abs. 3 S. 1); Sachsen (§ 6 Abs. 1 S. 3); Schleswig-Holstein (§ 8 Abs. 3 S. 1); Thüringen (§ 9 Abs. 3 S. 1).

Diese Regelungen haben zur Folge, dass der Anspruch mit Ablauf des Monats endet, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das können Änderungen in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen sein. Die rechtlichen Voraussetzungen fallen z. B. durch Wegzug aus dem Geltungsbereich weg. Die tatsächlichen Voraussetzungen entfallen, wenn sich z. B. durch eine Operation das Sehvermögen so verbessert hat, dass Blindheit im Sinn der Blindengeldgesetze nicht mehr vorliegt.

Sonderregelungen für den Fall, dass die Änderung aufgrund einer Besserung des Sehvermögens eintritt, enthalten die Landesgesetze von Berlin und Saarland. § 5 Abs. 2 S. 1 des Berliner Pflegegesetzes bestimmt: "Eine durch Besserung des Gesundheitszustandes bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen nach § 2 tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt." Die Leistung wird also nach Bekanntgabe des Entziehungsbescheides in diesem Fall noch einen weiteren Monat gewährt. Entsprechendes gilt im Saarland. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 des saarländischen Blindheitshilfegesetzes tritt eine durch Besserung der Sehfähigkeit bedingte Minderung oder Entziehung der Blindheitshilfe mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheids folgt. Durch diese Schonfrist soll die häufig mit Übergangsschwierigkeiten bei einer Sehverbesserung verbundene Anpassung berücksichtigt werden.

Keine Bestimmung über das Ende des Leistungsanspruches findet sich im Landesblindengeldgesetz für Nordrhein-Westfalen. Es gilt aber auch für dieses Gesetz, dass der Anspruch mit Ende des Monats (Zahlungszeitraum) endet. Über die Verweisung auf das SGB X in § 7 richten sich die Voraussetzungen nach den §§ 48 bzw. 45 Abs. 3 SGB X. Da die Leistung monatlich im Voraus gewährt wird, ergibt sich für den Regelfall auch hier, dass die Entziehung mit Ablauf des Monats wirksam wird, in welchem die Voraussetzungen für die Entziehung wegen Änderung oder Wegfall in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen gegeben sind.

Soweit ein Verwaltungsakt nicht seine Wirksamkeit durch Zeitablauf oder Erledigung verliert und damit der Anspruch erlischt, bedarf es eines aufhebenden Verwaltungsaktes. Das fordert der in § 39 Abs. 2 SGB X verankerte Grundsatz: Kein Selbstvollzug des Gesetzes. Vgl. dazu im Einzelnen 8.3 mit Unterpunkten.

Eine von den übrigen Landesgesetzen abweichende Regelung enthält § 4 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt. Er lautet: "Der Anspruch entsteht für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen an einem Tage vorliegen." Der Genehmigungsbescheid bezieht sich damit immer nur auf den folgenden Zahlungszeitraum. Das Blindengeld hat damit nach dem Landesgesetz für Sachsen-Anhalt keine Dauerwirkung. Der Bewilligungsbescheid wirkt fort. Die Behörde ist also nicht gezwungen, die Leistung für den jeweiligen Zeitraum durch einen neuen förmlichen Bescheid festzusetzen. Die Einstellung der Leistung richtet sich aber nicht nach den Regelungen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (§ 48 SGB X). Der Einstellungsbescheid ist vielmehr die Versagung einer Neubewilligung.

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