Einschlägig sind die §§ 75 ff. SGB VII.

Wenn nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten ist, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden (§ 75 Satz 1 SGB VII). Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn sich entgegen den Erwartungen herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür weiter vorliegen (§ 75 Satz 2 SGB VII).

Auf Antrag kann die Berufsgenossenschaft einem Versicherten, der Rente auf unbestimmte Zeit bezieht, an deren Stelle einen Kapitalbetrag als Abfindung zahlen.

Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Grad der MdE:

Abfindung bei einer MdE von unter 40 vom Hundert:

Renten auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von unter 40 v.H. können mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag auf Lebenszeit abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren vom Hundertsätze zusammen weniger als 40 ergeben, können auf Antrag mit einem Betrag abgefunden werden. Der Kapitalwert berücksichtigt das Alter des Versicherten und die seit dem Eintritt des Versicherungsfalls vergangene Zeit (§ 76 SGB VII).

Abfindung bei einer MdE ab 40 vom Hundert:

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 40 % kann auf Antrag eine Abfindung bewilligt werden, sofern das 18. Lebensjahr vollendet ist und nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt. Der Rentenanspruch wird auf Antrag höchstens bis zur Hälfte des Betrages für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden. (Das Gleiche gilt, wenn mehrere Renten zusammengerechnet 40 v.H. erreichen oder übersteigen.) Die Abfindungssumme beträgt das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Rentenjahresbetrages. Die nicht abgefundene Teilrente wird monatlich weiter gezahlt (§§ 78, 79 SGB VII). Auf Antrag ist eine weitere Abfindung für 10 Jahre möglich, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Voraussetzung für die Abfindung ist in beiden oben genannten Fällen, dass:

  1. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich sinkt,
  2. eine altersübliche Lebenserwartung des Antragstellers vorliegt,
  3. keine Sozialhilfebedürftigkeit nach Wegfall des monatlichen Rentenbetrages eintritt (§§ 78, 79 SGB VII).

Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat:

Eine Witwen- oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat des oder der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden (§ 80 SGB VII). Die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Heirat stattgefunden hat.

Unter welchen Umständen eine abgefundene Rente wieder auflebt, ist in § 77 SGB VII geregelt.

Wonach suchen Sie?