Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung werden nur nach den Blindengeldgesetzen von Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt gewährt. Die Leistung ist nur in den Gesetzen von Berlin und Hessen dynamisiert.

In Berlin erhalten hochgradig Sehbehinderte nach § 2 Abs. 2 ein Pflegegeld in Höhe von 20 % der nach § 67 BSHG an Volljährige gezahlten Blindenhilfe.

In Hessen erhalten nach § 2 Abs.3 wesentlich Sehbehinderte 30% des Blindengeldes für blinde Personen.

In Mecklenburg-Vorpommern erhalten Sehbehinderte mit Visus 1/20 gemäß § 1 Abs. 4 ein Blindengeld in Höhe von 25%.

In Nordrhein-Westfalen erhalten nach § 4 hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, 77,00 Euro. Es ist keine Anpassung vorgesehen.

In Sachsen erhalten nach § 2 Abs. 1 hochgradig Sehbehinderte 52,00 Euro, Kinder von 1 bis 14 Jahren davon 75% (§ 2 Abs. 2).

In Sachsen-Anhalt erhalten hochgradig Sehbehinderte 41,00 Euro nach § 1 Abs. 4.

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