Die Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung ist im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Dieser soll mit Wirkung ab 2013 völlig neu gestaltet werden.

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist ein Staatsvertrag aller deutschen Bundesländer. Er ist die Rechtsgrundlage für die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von allen Rundfunkteilnehmern erhobenen Rundfunkgebühren.

Derzeit (Oktober 2010) gilt noch folgendes:

Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Rundfunk- und Fernsehgebühr ist geknüpft an das Bereithalten entsprechender Empfangsgeräte im Sinn von § 1 Abs. 1 RGebStV. Wer ein Rundfunk- oder Fernsehgerät zum Empfang bereithält, ist nach § 3 RGebStV zur Anmeldung verpflichtet.

Die Rundfunk- und Fernsehgebühr wird in unterschiedlicher Höhe erhoben. Sie besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr (§ 2 Abs. 1 RGebStV). Jeder Rundfunkteilnehmer hat, soweit er nicht nach den §§ 5 oder 6 des RGebStV befreit ist, gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Für Privathaushalte gilt jedoch nach § 5 Abs. 1 RGebStV eine Befreiung für so genannte Zweitgeräte. Diese Befreiung gilt für alle weiteren Geräte desselben Typs, die vom Rundfunkteilnehmer, seinem Ehegatten oder Lebenspartner zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Zweitgeräte müssen auch nicht angezeigt werden. Die Befreiung für Zweitgeräte erstreckt sich auch auf Autoradios in privat genutzten Kraftfahrzeugen und auf mobile Empfangsgeräte. Für Personen, die mit einem Rundfunkteilnehmer zusammen wohnen und nicht mit ihm verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben (also z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder Wohngemeinschaften), gilt die Zweitgerätebefreiung für von diesen betriebenen Empfangsgeräten nur dann, wenn diese Personen nicht über ein eigenes, den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteigendes Einkommen verfügen. Beispielsweise müssen im Haushalt mitlebende Kinder, deren eigenes monatliches Einkommen über dem einfachen Sozialhilferegelsatz liegt, die in ihren eigenen Zimmern stehenden Empfangsgeräte unabhängig vom elterlichen Haushalt anmelden und dafür Gebühren bezahlen; liegt das eigene Einkommen darunter, gibt es weder eine Gebühren- noch eine Anzeigepflicht.

Auf Antrag müssen die in § 6 Abs. 1 des RGebStV genannten natürlichen Personen und deren Ehegatten oder Lebenspartner von den Gebühren befreit werden.

Dass sich die Rundfunkgebührenbefreiung auf die Haushaltsgemeinschaft bezieht, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV. Dieser lautet:

"Innerhalb der Hausgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn

  1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem (...) befreiungsberechtigten Personenkreis gehört,
  2. der Ehegatte zu dem (...) Personenkreis gehört,
  3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem (...) Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält."

Eine Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV wird für bestimmte sozial schwache und behinderte Personengruppen gewährt.

In § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 werden sozial schwache Empfänger bestimmter Sozialleistungen aufgeführt, z.B.: Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII, Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 SGB III, Empfänger von Ausbildungsgeld nach dem SGB III.

Die Rundfunkgebührenbefreiung aus Gründen der Behinderung besteht für 3 Personengruppen:

  1. nach 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) des RGebStV blinde und nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB ab 60 = Visus 0,16) allein wegen der Sehbehinderung,
  2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b) hörbehinderte Menschen, die gehörlos sind oder mit denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
  3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (z.B. wegen Herzleistungsschwäche oder wegen der Gefahr der Ansteckung oder Belästigung anderer).

Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben und bei denen die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung gegeben sind, können diese für von ihnen bereitgehaltene Geräte nur in Anspruch nehmen, wenn sie völlig selbständig über die Geräte verfügen und die Geräte nicht auch von den übrigen Haushaltsmitgliedern benutzt werden. Die Eltern müssen in diesem Fall für die von ihnen betriebenen Geräte Gebühren entrichten.

Zum Nachweis der Berechtigung muss nach § 6 Abs. 2 des RGebStV der Behindertenausweis (Merkzeichen "RF") oder der Bescheid des Versorgungsamtes im Original oder als (behördlich) beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Akzeptiert werden Beglaubigungen, die von Versorgungsämtern, Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder von Pfarrämtern vorgenommen werden. Nicht akzeptiert werden Beglaubigungen durch Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und durch Vereine. Eine Ausnahme gilt für Blindenvereine. Die GEZ hält zwar gemäß ihrem Schreiben an den DBSV vom 14.6.2005 an ihren strengen Regelungen über die Echtheit bzw. die amtliche Beglaubigung der zur Begründung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr eingereichten Unterlagen grundsätzlich fest. Sie ist aber bereit, "zunächst bis auf Widerruf" von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen und Bestätigungsvermerke der "örtlichen Gliederungen" des DBSV als ausreichend anzuerkennen. Die GEZ behält sich allerdings vor, in Einzelfällen, wenn es Zweifel gibt, die amtliche Beglaubigung zu verlangen.

Die Gebührenbefreiung wird gem. § 6 Abs. 6 RGebStV für die Dauer der Gültigkeit des Behindertenausweises, längstens jedoch für 3 Jahre gewährt. Da die Gebührenbefreiung nur für Geräte gilt, die bei der GEZ angemeldet sind, sind die Gebühren nachzuzahlen, wenn die Anmeldung versäumt worden ist; das heißt: Es gibt keine rückwirkende Gebührenbefreiung, auch wenn man für die betreffende Zeit das Merkzeichen RF nachweisen kann. Rechtzeitig vor Fristablauf muss ein neuer Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden.

Bei einem Kabelanschluss gibt es für die darauf entfallenden Gebühren keine Ermäßigung oder Befreiung.

Nach § 5 Abs. 7 und 8 RGebStV besteht der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr auch für bestimmte Einrichtungen. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag danach auch für Krankenhäuser, Kureinrichtungen, Einrichtungen für behinderte Menschen, Werkstätten für Behinderte, Einrichtungen der Jugend-, Suchtkranken- und Altenhilfe, Obdachloseneinrichtungen u.a. gewährt, wenn der Rechtsträger, der Betrieb oder die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient bzw. diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind. Diese Voraussetzungen treffen für die Blindenselbsthilfeorganisationen und deren Einrichtungen zu.

Für die künftige Gestaltung der Rundfunkgebühr liegen derzeit nur Eckpunkte vor, auf welche sich die Ministerpräsidenten der Länder am 10. Juni 2010 geeinigt haben.

Die Eckpunkte sind im Internet mit Google unter dem Stichwort "Rundfunkfinanzierungsmodell" zu finden.

Bei den Eckpunkten ging es neben anderen Fragen auch um das Thema, ob bzw. in welcher Höhe es künftig eine Rundfunkgebührenbefreiung für behinderte Menschen ohne finanzielle Bedürftigkeit geben wird.

Hintergrund dieser schwierigen Diskussion war das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2000 (Az.: B 9 SB II 2/00 R, NJW 2001, S. 1966). In diesem Urteil wird die Ansicht vertreten, dass ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer nicht entstehe, da die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsehe. Die einkommensunabhängige Gebührenbefreiung für behinderte Menschen sei ein Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung.

Das neue Gebührenmodell soll ab 2013 eingeführt werden.

Es soll in Zukunft keine Rundfunkgebühr mehr auf Geräte, sondern einen Rundfunkbeitrag pro Haushalt in einer Wohnung und pro Betriebsstätte geben.

Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände sind auch in den Eckpunkten vorgesehen. Dazu heißt es in den Eckpunkten:

"Die einkommensabhängigen Befreiungstatbestände im privaten Bereich bleiben unverändert; für bestimmte "Härtefälle" (Grenzfälle) werden zusätzliche Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen. Eine rückwirkende Befreiung ist bei entsprechendem Sozialbescheid möglich (Antragstellung innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum)".

Für behinderte Menschen wird eine ermäßigte Gebühr eingeführt:

"Finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderungen haben einen ermäßigten Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten, sofern sie nicht einen Befreiungsgrund aus finanziellen Gründen geltend machen können. Damit kann die Finanzierung barrierefreier Angebote erleichtert werden."

Zu bedenken ist, dass das Fernsehen von blinden Menschen nur sehr eingeschränkt genutzt werden kann. Deshalb ist jedenfalls eine volle Gebühr nicht gerechtfertigt und eine Drittelgebühr auch nur dann, wenn der Zugang z.B. durch Bildbeschreibung (Audiodeskription) wesentlich gesteigert wird. Aber auch dann kann das Fernsehen nur eingeschränkt genutzt werden, weil der optische Eindruck nie vollständig ausgeglichen werden kann. Bei Blindheit und wesentlicher Sehbehinderung ist die Nutzung des Fernsehens deutlich eingeschränkt, weil die Aufnahme visueller oder visuell gestützter Informationen und die Möglichkeit des Sehgenusses (Ästhetik, Wiedersehen, Komik) entfallen.

Die Frage ist auch, wie Haushalte behandelt werden, wenn ihnen nichtbehinderte und behinderte Menschen angehören.

Zur Gebührenregelung für Einrichtungen wird in den Eckpunkten festgestellt:

"Die Befreiungstatbestände im nichtprivaten Bereich für die bisher begünstigten Einrichtungen können entfallen, da die Beitragslast durch die Staffelregelung bereits vermindert ist. Für bestimmte nicht private Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen der Jugend- und Altenhilfe, für Behinderte, Suchtkranke und Nichtsesshafte, eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Schulen und Universitäten, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr und Katastrophenschutz) ist der Rundfunkbeitrag auf höchstens einen Beitrag pro Betriebsstätte begrenzt."

Wonach suchen Sie?