Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können zwei Drittel der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 EStG handelt, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dazu, wann das der Fall ist, vgl. die einleitenden Ausführungen in Abschnitt 7. Die Beschränkung auf das 14. Lebensjahr ist eine Spezialregelung gegenüber § 32 Abs. 3 EStG, wobei in diesem Fall keine Behinderung vorliegen muss. Wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, kommt es auf das Alter des Kindes nicht an.
Zu den Betreuungskosten zählen z.B. Gebühren für Kinderkrippen, Kindertagesstätten und Horte oder die Kosten für die Betreuung durch Tagesmütter. Berücksichtigungsfähig sind auch die Kosten für die Betreuung von behinderten Kindern durch einen familienunterstützenden Dienst.
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG als Sonderausgaben allerdings nicht berücksichtigt.
Die zu berücksichtigenden Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).