In den Landesblindengeldgesetzen und im Sozialhilferecht für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wird auf bestimmte Tatbestände mit der Versagung, dem Entzug oder der Einschränkung des Blindengeldanspruches reagiert. Die Regelungen sind sehr unterschiedlich. Leistungseinschränkungen werden vor allem bei Pflichtverletzungen vorgenommen. Zu behandeln sind im Folgenden:
- Allgemeines zum Leistungsausschluss bei Pflichtverletzungen (dazu 7.4.1),
- fehlende Ausbildungs- und Erwerbsbereitschaft (dazu 7.4.2),
- unterlassene Geltendmachung vorrangiger Ansprüche (dazu 7.4.4),
- Verletzung von Anzeigepflichten (dazu 7.4.5),
- weitere Leistungseinschränkungen können sich ergeben bei fehlender Verwendbarkeit der Leistung (dazu 7.4.6) und
- beim richterlich angeordneten Freiheitsentzug (dazu 7.4.7).