Integrationsprojekte sind nach § 132 Abs. 1 SGB IX rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 geführte Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf diesem aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Zu diesem Personenkreis zählen nach § 132 Abs. 2 SGB IX insbesondere schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert, für die aber eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht die adäquate Einrichtung ist. Andere vermittlungshemmende Umstände können das Lebensalter, Dauer der Arbeitslosigkeit oder die Art der beruflichen Qualifikation sein.

Integrationsprojekte sind aber auch für schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen sowie schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden, gedacht.

Bei den Integrationsprojekten handelt es sich nicht um Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinn von § 35 SGB IX, wie z. B. Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke. Integrationsprojekte sind vielmehr Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes.

In Integrationsunternehmen werden mindestens 25 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 132 Absatz 1 beschäftigt. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen (§ 132 Abs. 3). Diese Sollgrenze hat das Ziel, eine wirtschaftliche Betriebsführung zu ermöglichen. Sie kann also vor allem dann überschritten werden, wenn trotz eines höheren Anteils schwerbehinderter Arbeitnehmer eine wirtschaftliche Betriebsführung möglich ist.

Ein besonderes Anerkennungsverfahren für Integrationsprojekte besteht nicht. Ob ein Integrationsprojekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wird bei den Anträgen auf Förderung geprüft.

Die Integrationsprojekte haben nach § 133 SGB IX die Aufgabe, den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung anzubieten. Dazu gehören, soweit erforderlich, auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie auch geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt.

Integrationsprojekte können nach § 134 SGB IX aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten. Bei den finanziellen Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine Projektförderung. Diese Leistungen werden von den Integrationsämtern aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht (§ 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, §§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 28a SchwbAV).

Da die Mittel der Ausgleichsabgabeverordnung zweckgebunden nur für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden dürfen, kommt eine Förderung der Integrationsprojekte nur nach dem Anteil der in diesen Projekten beschäftigten schwerbehinderten Menschen in Betracht.

Unter besonderen Aufwand, für welchen Leistungen erbracht werden können, fallen Aufwendungen, die Integrationsprojekten durch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen zusätzlich, also über die üblichen Kosten des laufenden Aufwands in einem Wirtschaftsunternehmen hinaus, entstehen. Diese Kosten können aus den Aufwendungen für einen besonderen Anleitungs- und Betreuungsaufwand sowie für arbeitsbegleitende und psychosoziale Betreuung bestehen.

Neben den Leistungen der Projektförderung können grundsätzlich auch in den Integrationsprojekten individuelle Leistungen erbracht werden, wie sie die Ausgleichsabgabeverordnung für Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen vorsehen (vgl. 5.3.1 und 5.3.2), jedoch nur insoweit, als sie durch Leistungen der Projektförderung nicht abgedeckt sind.

Solche Leistungen an den Arbeitgeber, sind z. B. die Förderung der behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen und Eingliederungszuschüsse wegen Minderleistung und außergewöhnlicher Belastungen sowie die Leistungen an behinderte Arbeitnehmer zur Ausstattung mit Hilfsmitteln und technischen Arbeitshilfen.

Zu den möglichen Leistungen gehören auch Eingliederungszuschüsse nach dem SGB III.

Für die Förderung von Integrationsprojekten hat die Arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter Empfehlungen erarbeitet.

Steuerliche Vorteile können sich für Integrationsprojekte daraus ergeben, dass Integrationsprojekte i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX, die mindestens 40 % besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beschäftigen, nach § 68 Nr. 3 Buchst. c Abgabenordnung als Zweckbetriebe anzusehen und damit gemeinnützig sind.

Auch für blinde und sehbehinderte Menschen sind Integrationsprojekte entstanden. Ein Beispiel ist die „Blinde Musiker München GmbH“.

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