Der Rehabilitation blinder und sehbehinderter Menschen dient auch die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags. Damit zusammenhängende Fragen sind:
- Inwieweit kommen die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des SGB V als Kostenträger in Frage?
- Was ist Inhalt der Leistungen?
- Sind diese Leistungen auch als Einzelmaßnahmen oder nur als Bestandteil komplexer ambulanter oder stationärer Rehabilitationsmaßnahmen möglich?
- Wer kann Leistungserbringer sein?
Durch die Gesundheitsreform wurden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Krankenkassen von Ermessensleistungen zu Pflichtleistungen umgestaltet. Rechtsquelle ist das Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.07 (BGBl I 2007, S. 378), das am 01.04.07 in Kraft getreten ist. Unklar war nach der bisherigen Rechtslage, ob und in welchem Umfang die gesetzlichen Krankenkassen für die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten als Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in Frage kamen. Aufgrund langwieriger Gespräche haben die Spitzenverbände der Krankenkassen - mit Ausnahme des AOK-Bundesverbandes - unter dem 13.09.06 Empfehlungen zur Kostenübernahme eines medizinischen Basistrainings für blinde und sehbehinderte Menschen beschlossen. Ein Rechtsanspruch wird in dieser Empfehlung nicht anerkannt.
Die Unklarheit ist auch durch das GKV-WSG nicht beseitigt worden.