Um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken, erhalten Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden speziellen Leistungsgesetzen (§ 1 SGB IX). Damit sind das Ziel und die Förderung der Rehabilitation benannt. Herkömmlicherweise werden Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation (Teil 1 Kapitel 4 SGB IX), zur beruflichen Rehabilitation (Teil 1 Kapitel 5 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) und der sozialen Rehabilitation (Teil 1 Kapitel 7 - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) unterschieden. Der Gesetzgeber hat weitgehend den seit vielen Jahrzehnten gebräuchlichen Begriff "Rehabilitation" in vielen Vor-schriften und den der "Eingliederung Behinderter" (§ 10 SGB I) vollständig durch den wenig präzisen Sammelbegriff "Teilhabe" ersetzt. Das ändert nichts daran, dass es sich um Rehabilitation handelt.

In diesem Heft werden die medizinische und die soziale Rehabilitation behandelt. Sie dienen der Elementarrehabilitation für blinde und sehbehinderte Menschen. Für eine ausreichende Elementarrehabilitation müssen die Bestandteile der medizinischen Rehabilitation durch Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ergänzt werden.

Einen Schwerpunkt stellt bei diesen Maßnahmen die Ausstattung mit Hilfsmitteln dar. Ein zweiter Schwerpunkt ist die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten.

Soweit es um die Bereiche Frühförderung, Schule und Beruf und die Ausstattung mit Hilfsmitteln zum Schulbesuch, zur Berufsausbildung und zur beruflichen Eingliederung geht, wird darauf in den Heften 04 "Frühförderung und Schule" und Heft 05 "Teilhabe am Berufsleben" eingegangen.

Ansprüche auf Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation können sich auch aus den Vorschriften des Beihilferechts und den Verträgen mit den privaten Krankenkassen ergeben.

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