Die Gewährung von Blindengeld kann zum Ausschluss anderer Leistungen führen, um Doppelleistungen zu vermeiden.
Dabei geht es um die Frage, ob das Landesblindengeld oder die Blindenhilfe als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn es um die Entscheidung über einkommensabhängige Sozialleistungen geht, bzw. ob und in welchem Umfang zur Bedarfsdeckung auf den vorrangigen Einsatz des Blindengeldes verwiesen werden kann.
Bei der Behandlung des Blindengeldes im Verhältnis zu anderen Ansprüchen ist vom Zweck auszugehen. Das Blindengeld dient dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen (vgl. 4. Die Zweckbestimmung des Blindengeldes). Es dient grundsätzlich nicht dazu, die Kosten des Lebensunterhalts zu bestreiten. Es ist deshalb nicht als "Einkommen" zu betrachten und wird auch gemäß § 3 Nr. 11 EStG nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gezählt. Werden bei einkommensabhängigen Sozialleistungen die Anspruchsvoraussetzungen geprüft, so darf Blindengeld nicht als Einkommen angerechnet werden. In einigen Fällen ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz (z. B. § 83 Abs. 1 SGB XII für die Sozialhilfe, § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II für das Arbeitslosengeld II). In anderen Fällen ergibt sich dies daraus, dass es bei der Einkommensprüfung nur auf das zu versteuernde Einkommen ankommt. Bei Sozialleistungen, welche dem Lebensunterhalt dienen, wirkt sich deshalb das Blindengeld nicht anspruchsmindernd aus. Zu Einzelheiten vgl. unten.