Für eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kommt der Kommunikation und dem Zugang zu den Medien große Bedeutung zu. Das wird auch in der Präambel Buchstabe V. der UN-Behindertenrechtskonvention hervorgehoben. Nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe g) verpflichten sich die Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention u.a., die Verfügbarkeit und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken zu fördern. In Art. 9 der UN-Behindertenkonvention mit der Überschrift "Zugänglichkeit" heißt es:

"(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten nter anderem für (...) b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen, (...) b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen; (...)."

Schließlich und endlich wird in Artikel 21 der UN-Behindertenkonvention die Bedeutung des Zugangs zu Informationen im Zusammenhang mit dem Recht auf Meinungsfreiheit deutlich. Artikel 21 trägt die Überschrift: "Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen". In Artikel 21 heißt es:

"Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie

  1. Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;
  2. im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;
  3. private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;
  4. die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;
  5. die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern."

Nach Artikel 30 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention anerkennen die Vertragsstaaten "das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen

  1. Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
  2. Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben; (...)"

Die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Verpflichtungen müssen bei der Weiterentwicklung und Erhaltung der in den folgenden Punkten behandelten Leistungen berücksichtigt werden.

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