Während der pflegerischen Tätigkeit sind die unentgeltlich tätigen Pflegepersonen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 17 des SGB VII in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Diese Regelung will vor allem nahe stehende Personen begünstigen, die bei der Pflege außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses sonst nicht unfallversichert wären. Die Unfallversicherung der genannten Pflegepersonen umfasst zum einen Tätigkeiten im Bereich der Körperpflege und zum anderen - soweit die Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen - die Pflege in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Versichert ist die Pflegeperson auch auf den dazugehörigen Wegen außerhalb des Hauses (z.B. beim Einkaufen). Versicherungsschutz besteht auch für Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII, z.B. für die direkte Fahrt von der Wohnung der Pflegeperson zur Wohnung des Pflegebedürftigen). Die Unfallversicherung ist für den Pflegebedürftigen und für die Pflegeperson beitragsfrei (§185 SGB VII). Zuständig sind die Gemeindeunfallversicherungsverbände (§ 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII), die Landesunfallkasse Hamburg und die Eigenunfallversicherungen verschiedener Großstädte.

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