Rechtsquelle ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).
Der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Was unter Erwerb von Todes wegen zu verstehen ist, ist in § 3 ErbStG und was unter Schenkungen unter Lebenden zu verstehen ist, ist in § 7 ErbStG geregelt.
§ 13 ErbStG enthält zahlreiche Steuerbefreiungen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 des ErbStG bleibt eine Schenkung an oder ein Erwerb von Todes wegen durch Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Schenkers bzw. Erblassers steuerfrei, wenn sie zusammen mit dem Vermögen des Erwerbers 41.000,00 Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41.000,00 Euro, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Erbschafts- bzw. schenkungssteuerfrei bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch ein sonst steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,00 Euro, die Personen erhalten, die dem Erblasser oder Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG bleiben Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung vom Pflegebedürftigen erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des SGB XI gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI (private Pflegepflichtversicherung) oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege schenkungssteuerfrei. Zur Steuerbefreiung hinsichtlich der Einkommenssteuer vgl. 4.1.4.2.2 am Ende.