Steuern sind gemäß der Definition in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, also entsprechend ihrer Zuständigkeit von der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland oder einer Kommune zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die öffentliche Hand soll damit ohne Zweckbindung ihre Ausgaben finanzieren können. Dadurch unterscheiden sich Steuern von Abgaben oder Beiträgen, welche immer einer bestimmten Verwendung zugeordnet sind. Die Erzielung von Einnahmen zur Deckung der Staatsausgaben kann auch Nebenzweck sein (§ 3 Abs. 1 2. Halbsatz AO). D.h. der Staat kann beabsichtigen, durch Steuern auf das Verhalten der Steuerpflichtigen Einfluss zu nehmen. So soll durch eine hohe Tabaksteuer aus gesundheitlichen Gründen der Verzicht oder die Einschränkung des Tabakgenusses angestrebt werden.
Ein Prinzip des Steuerrechts ist die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG). Schließlich kann innerhalb der Steuern auch für einen sozialen Ausgleich gesorgt werden, z.B. durch Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen. Verfassungsrechtliche Grundlage ist das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) und die Menschenwürde (Art. 1 GG). Unter diesem Gesichtspunkt werden auch behinderten Menschen wegen der durch die Behinderung erwachsenden Belastungen Vergünstigungen eingeräumt. Aus dem Grundrecht der Menschenwürde (Art. 1 und 2 GG) ergibt sich, dass bei der Besteuerung des Einkommens das Existenzminimum von der Besteuerung frei bleiben muss.
Das Steuerrecht ist damit auch ein Instrument der Sozialpolitik und den "sozialstaatlichen Ausgleichssystemen zuzurechnen" (Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen Kapitel 9.4).
Rechtsquellen für das Steuerrecht sind die Abgabenordnung (AO) und die für die einzelnen Steuerarten bestehenden Spezialgesetze und Verordnungen, z.B. das Einkommensteuergesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Auf die für behinderte Menschen in diesen Steuern bestehenden Erleichterungen wird in den Punkten 4.1 bis 4.4 eingegangen. Informationen zu Steuervergünstigungen für behinderte Menschen enthalten die von einigen Finanzministerien herausgegebenen "Steuertipps für Menschen mit Behinderung". Sie sind auch im Internet veröffentlicht. Die vom bayerischen Staatsministerium herausgegebenen Steuertipps für Menschen mit Behinderung liegen den folgenden Ausführungen weitgehend zu Grunde.
Die Abgabenordnung ist in neun Teile gegliedert. Sie enthält vor allem die im gesamten Steuerrecht geltenden Begriffsbestimmungen. In ihr ist geregelt, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden. Daneben sind in der Abgabenordnung die Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe (Einspruchsverfahren als Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren) sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht enthalten. Das Gerichtsverfahren für steuerrechtliche Rechtsstreitigkeiten ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.