Grundlage für die Rechte und Pflichten, die sich aus einer bei einem Reiseunternehmer gebuchten Reise ergeben, ist ein Reisevertrag. Weil der Reisevertrag auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet ist, stellt er einen Unterfall des Werkvertrages dar. Er ist im BGB in Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge - Untertitel 2 - Reisevertrag - mit den §§ 651a bis 651m BGB geregelt.

Im Reisevertrag müssen Mitreisende, also auch Begleitpersonen aufgeführt werden.

Die sich aus dem mit einem Reiseveranstalter abgeschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten sind § 651a BGB zu entnehmen. Nach Abs. 1 Satz 2 ist der Reisende zur Entrichtung des Reisepreises verpflichtet.

Nach § 651I Abs. 1 BGB kann der Reisende vor Antritt der Reise jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert durch den Rücktritt zwar den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann nach § 651I Abs. 2 BGB aber eine Entschädigung, die in der Regel einen Teil des Reisepreises entspricht, bzw. nach § 651I Abs. 3 eine nach Vonhundertsätzen festgelegte Entschädigung (Stornogebühr) verlangen. Grundsätzlich gilt dabei:

Je kürzer der Zeitraum zwischen Absage und geplantem Reiseantritt, desto höher sind diese Rücktrittskosten - bei Last-Minute-Reisen etwa machen sie meist bereits ab Buchung 100 Prozent des Reisepreises aus.

Um sich für den Fall eines Reiserücktritts wegen der damit verbundenen Kosten abzusichern, kann eine Reiserücktrittskostenversicherung (die allerdings nur gegen bestimmte Risiken absichert) abgeschlossen werden.

Durch eine Reiserücktrittskostenversicherung werden die Kosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts vom Versicherer übernommen, wenn ein den Versicherungsschutz auslösender Rücktrittsgrund vorliegt.

Dem Versicherungsvertrag liegen in aller Regel die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Reiserücktrittskostenversicherungen (ABRV) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V zu Grunde.

Die Ereignisse, die einen Eintritt der Reiserücktrittskostenversicherung begründen können, ergeben sich aus folgenden Ziffern der ABRV:

  • 1.2.1 Tod;
  • 1.2.2 schwere Unfallverletzung;
  • 1.2.3 unerwartete schwere Erkrankung;
  • 1.2.4 Impfunverträglichkeit;
  • 1.2.5 Schwangerschaft;
  • 1.2.6 Schaden am Eigentum des Versicherungsnehmers/Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern zur Schadenfeststellung die Anwesenheit des Versicherungsnehmers/Versicherten notwendig ist;
  • 1.2.7 Verlust des Arbeitsplatzes des Versicherungsnehmers/Versicherten oder einer mitreisenden Risikoperson auf Grund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
  • 1.2.8 Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer/Versicherten oder eine mitreisende Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war.

Versichert kann auch der aus wichtigen Gründen wie Unfall oder schwere Erkrankung erforderliche Reiseabbruch werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag.

Bei Reisen, die mit einer wegen der Behinderung notwendigen Begleitperson unternommen werden, ist die Frage, welche Konsequenzen es hat, wenn die Begleitperson aus einem der oben genannten Gründe ausfällt. Wie kann dieses Risiko in die Reiserücktrittsversicherung eingeschlossen werden?

Das ist dann der Fall, wenn sie zu den in den allgemeinen Versicherungsbedingungen genannten "Risikopersonen" zählt.

Risikopersonen sind nach Ziffer 1.3 ABRV neben dem Versicherungsnehmer/Versicherten dessen Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Personen, die gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer/Versicherten eine Reise gebucht und versichert haben. Die Begleitperson muss also bereits in den Reisevertrag und in die Reiserücktrittskostenversicherung einbezogen worden sein.

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