Bevor ein Kind in eine Sonderschule kommt, muss im Wege eines Sonderschulaufnahmeverfahrens seine Sonderschulbedürftigkeit festgestellt werden. Dazu werden medizinische sowie pädagogische Gutachten eingeholt und die Eltern angehört. Um einen unnötigen Verbleib in der Sonderschule zu vermeiden, wird zum Ende des Schuljahres überprüft, ob weiterhin Sonderschulbedürftigkeit vorliegt.
Behinderte Kinder, welche eine Sonderschule besuchen, unterliegen einer längeren Schulpflicht. Wenn das Kind das Bildungsziel trotzdem noch nicht erreicht hat, kann die Schulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten zusätzlich verlängert werden.
In manchen Bundesländern übernimmt die Schulverwaltung einmal im Monat die Kosten für eine Familienheimfahrt, ansonsten kommen für Schülerbeförderungskosten bzw. Familienbesuchsfahrten nachrangig Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 2 SGB XII in Betracht, die den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i. S. v. § 92 abs. 2 SGB XII zuzuordnen sind und daher einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werden.
Die durch den Sonderschulbesuch entstehenden Maßnahmekosten werden vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Zu diesen Kosten müssen die Eltern nicht beitragen. Das ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII. Wird das behinderte Kind in einer Internats-Sonderschule beschult, weil am Wohnort der Familie keine geeignete Beschulungsmöglichkeit besteht, so übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten für diese Schulmaßnahme einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Eine Heranziehung der Eltern erfolgt nur hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhaltes (Unterkunft, Ernährung etc.), und zwar nur in Höhe der häuslichen Ersparnis (§ 92 Abs. 2 S. 3 SGB XII). Regelungen zur Bemessung der anzusetzenden häuslichen Ersparnis werden von den zuständigen Landesbehörden getroffen. Das für das Kind gewährte Kindergeld kann nicht für den im Internat gewährten Lebensunterhalt herangezogen werden, weil diese Kosten Bestandteil der Eingliederungshilfe sind (BVerwG 5. Senat Urteil vom 29. September 1994, Az: 5 C 56/92 = Behindertenrecht 1995, 161-162).
Das vorhandene Vermögen muss nicht eingesetzt werden (§ 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII).