Die Leistung endet entweder durch Erledigung oder durch einen die Leistung aufhebenden Verwaltungsakt. Das ergibt sich für die Landesgesetze, auf welche das SGB X anwendbar ist und für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII aus § 39 Abs. 2 SGB X und für die anderen Länder aus den §§ 43 Abs. 2 der jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetze. Auf die Möglichkeiten der Beendigung durch einen Verwaltungsakt wird unter 8.3 mit Unterpunkten näher eingegangen.