Zu beachten ist, dass es sich bei den aufgeführten Leistungen weder in § 54 SGB XII noch in § 55 SGB IX um abgeschlossene Aufzählungen handelt. Deshalb erheben die folgenden Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird nur beispielhaft auf einige Leistungen eingegangen, die in anderen Heften noch nicht behandelt worden sind. Zu Ausführungen in anderen Heften vgl. die Hinweise unter 2.3.1.
Bei den Leistungen, die hier zu behandeln sind, handelt es sich um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, also um Leistungen nach § 55 SGB IX, auf welchen in § 54 Abs. 1 SGB XII verwiesen wird. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Trägern der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der Sozialhilfe erbracht (§ 6 SGB IX). Weder die gesetzlichen Krankenkassen noch die gesetzliche Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit kommen deshalb als Träger der Rehabilitationsleistungen nach § 55 SGB IX in Betracht. Die Leistungen des § 55 SGB IX dienen dazu, dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu sichern und ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (Haufe Onlinekommentar RZ. 54 zu § 54 SGB XII).