Die Krankenfürsorge für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in Bund, Ländern und Kommunen ist ein eigenständiges Krankensicherungssystem. Es ergänzt die Alimentation des Dienstherrn und tritt an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitnehmern.

Für Bundesbeamte sind Rechtsgrundlagen § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und die nach § 80 Abs. 4 BBG erlassene Rechtsverordnung.

§ 80 BBG lautet:

"(1) Beihilfe erhalten

  1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
  2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
  3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
  4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin des Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
  4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

(3) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(4) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern."

Die Regelungen in den Ländern entsprechen weitgehend denjenigen nach dem Bundesbeamtengesetz. Auf die Landesregelungen kann hier nicht eingegangen werden. Zur Orientierung können aber die folgenden Ausführungen zum Beihilferecht nach dem BBG für Beihilfeberechtigte nach Landesrecht hilfreich sein.

Aufgrund von § 80 Abs. 4 BBG wurde die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BBhV) vom 13.02.2009 (BGBl I 2009 S. 326) erlassen.

Das erste von sieben Kapiteln enthält allgemeine Vorschriften. Wer beihilfeberechtigt ist, ergibt sich aus § 2 der BBhV. Nach § 2 Abs. 1 BBhV ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

  1. Beamtin oder Beamter,
  2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder
  3. frühere Beamtin oder früherer Beamter ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen.

Inwieweit Ehegatten und Kinder berücksichtigungsfähig sind, ergibt sich aus § 4 BBhV. Die Berücksichtigungsfähigkeit hängt von deren Einkommen ab.

Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch (§ 10 Abs. 1 BBhV). Erforderlich ist, dass der Beihilfeberechtigte das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes für sich und seine beihilfeberechtigten Angehörigen nachweist (§ 10 Abs. 2 BBhV). Dieses Erfordernis erklärt sich daraus, dass nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz seit 01.01.2009 jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet ist, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst, abzuschließen.

In § 6 BBhV wird die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen behandelt. Nach § 6 Abs. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die BBhV die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes eine besondere Härte darstellen würde. Zur Feststellung der Beihilfefähigkeit wird in § 80 Abs. 4 BBG und in der BBhV weitgehend auf die Regelungen im SGB V verwiesen. Dazu vgl. im Einzelnen § 7 BBhV. Abweichend vom SGB V sind aber auch die Gebühren für Heilpraktiker beihilfefähig (§ 6 Abs. 3 S. 3 und § 13 BBhV).

Die Beihilfeleistungen weichen trotz der Anlehnung an das SGB V zum Teil von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Da es sich beim Beihilferecht um einen eigenen Regelungsbereich handelt, ist darin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen.

Welche Aufwendungen in Krankheitsfällen beihilfefähig sind, ist in Kapitel 2 der BBhV im Einzelnen geregelt.

Die Beihilfefähigkeit für Hilfsmittel ist im zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels in § 25 BBhV geregelt. Dieser lautet:

"§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 5 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für in Anlage 6 ausgeschlossene Hilfsmittel sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die

  1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
  2. einen niedrigen Abgabepreis haben,
  3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
  4. in Anlage 6 genannt sind.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100,00 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres."

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