Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen in den Spezialgesetzen behandelt. Um den richtigen Rehabilitationsträger zu ermitteln, muss die Rangordnung zwischen den für sie maßgebenden Gesetzen berücksichtigt werden.

Maßgebend ist die Ursache der Erblindung oder Sehbehinderung.

  • Hat jemand die Sehbehinderung oder Blindheit durch eine Kriegs- oder Wehrdienstschädigung erlitten oder als Folge einer staatlichen Impfmaßnahme oder eines Verbrechens, so ergeben sich die Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz.
  • Ist die Sehbehinderung oder Blindheit Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, so ist das SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) maßgebend. Für Beamte gilt insoweit das Beamtenversorgungsgesetz.
  • Liegt keine dieser Ursachen vor und ist der Betroffene Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, richten sich die Ansprüche nach dem SGB V (soziale Krankenversicherung).
  • Sind all diese Voraussetzungen nicht gegeben, kommen nur subsidiär- wenn Behinderte sich nicht selbst helfen können und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderer Seite, insbesondere nicht von einem anderen Rehabilitationsträger oder als Beihilfe vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber erhalten - Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII (Sozialhilfe) in Frage. Die für die Sozialhilfe geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen sind zu beachten.
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