Die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf Blindengeld besteht, sind im Wesentlichen gleich. Vorliegen muss "Blindheit" im sozialrechtlichen Sinne (siehe unten 6.1). In einigen Bundesländern reicht für ein niedrigeres Sehbehindertengeld auch das Vorliegen von "hochgradiger Sehbehinderung" (siehe unten 6.2). Maßgeblich ist dabei der - in der Regel vom Augenarzt - gemessene Grad der Einschränkung des Sehvermögens und dessen standardmäßige Bewertung; maßgeblich ist also nicht eine Bewertung der individuellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der Anspruch knüpft ferner an den rechtmäßigen Aufenthalt des Berechtigten im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes (siehe unten 6.4). Die Höhe der Leistung richtet sich in fast allen Bundesländern nach dem Alter des Antragstellers; meist wird zwischen Minderjährigen und Volljährigen unterschieden, es gibt aber auch noch andere Altersgrenzen. (siehe unten 6.4). Für die Bewilligung des Landesblindengeldes spielen Einkommens- und Vermögensgrenzen keine Rolle. Sie sind jedoch bestimmend für die Gewährung von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (siehe unten 6.5). Das Landesblindengeld wird erst auf Antrag und vom Antragsmonat an gewährt (siehe unten 6.6).

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