Es ist nicht immer einfach, Ansprüche gegenüber den Ärzten bei Behandlungsfehlern oder gegenüber den Krankenkassen hinsichtlich ihrer Leistungspflicht durchzusetzen.

Mit dem am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz vom 20 Februar 2013 (BGBl I S. 277) Wurden die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten zusammengefasst und gestärkt. Es handelt sich um ein Artikelgesetz.

Die Rechte im Behandlungsverhältnis wurden durch Einfügung der §§ 630a bis 630h im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erstmalig zusammenfassend geregelt und der Behandlungsvertrag als Dienstvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich verankert. Dazu vgl. Heft 09 Abschnitt 3.3.2.1.4.

Der Stärkung der Patientenrechte dient insbesondere auch § 65b SGB V. Abs. 1 lautet:

"(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert Einrichtungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei informieren und beraten, mit dem Ziel, die Patientenorientierung im Gesundheitswesen zu stärken und Problemlagen im Gesundheitssystem aufzuzeigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen darf auf den Inhalt oder den Umfang der Beratungstätigkeit keinen Einfluss nehmen. Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- und Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus. Die Vorbereitung der Vergabe der Fördermittel und die Entscheidung darüber erfolgt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten; die Fördermittel werden jeweils für eine Laufzeit von sieben Jahren vergeben. Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen werden bei der Vergabe und während der Förderphase durch einen Beirat beraten. Der Beirat tagt unter der Leitung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten mindestens zweimal jährlich; ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaften und Patientenorganisationen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie im Fall einer angemessenen finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung an. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Beirat jährlich über Angelegenheiten betreffend die Förderung nach Satz 1 zu unterrichten. Der nach Satz 1 geförderten Beratungseinrichtung ist auf Antrag die Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Beirat zu äußern."

Die Blindenselbsthilfeorganisationen beraten und helfen bei der Wahrnehmung der Patientenrechte. Sie sind nach ihrer Satzung Patientenorganisationen.

Eine unabhängige und unentgeltliche Beratung ist auch Aufgabe der "Unabhängige Patientenberatung Deutschland" (UPD ). Sie berät Patientinnen und Patienten rund um das Thema Gesundheit. Damit folgt sie ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 65b Sozialgesetzbuch V. Die UPD verfügt im Bundesgebiet über 21 Beratungsstellen. Die UPD berät zwar auch über Rechtsansprüche gegenüber den Krankenkassen als Kostenträger, eine Rechtsvertretung findet durch sie jedoch nicht statt. Weitere Informationen über die UPD sind im Internet unter www.patientenberatung.de zu erhalten. Die telefonische Beratung ist zu erreichen unter:

Bundesweites Beratungstelefon

  • Tel. 0800 0117722 (gebührenfrei im Festnetz*)
  • Mobil 0177 17851
Wonach suchen Sie?