Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist eines der Spezialgesetze, auf das nach § 7 SGB IX zurückgegriffen werden muss.

Das BVG ist für Kriegsbeschädigte im Sinn der §§ 1 ff. BVG einschlägig, also für Schäden, die im Zusammenhang mit Kriegsdienst oder Schäden, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen entstanden sind.

Auf das BVG wird in den in § 68 Nr. 7 SGB I aufgeführten Gesetzen verwiesen (vgl. im Einzelnen dort). Es ist deshalb u. a. für die Entschädigung, die aufgrund folgender Gesetze zu gewähren ist, maßgebend:

Infektionsschutzgesetz - IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl I 2000, 1045)

Nach § 60 des Infektionsschutzgesetzes erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

  1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
  2. aufgrund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
  3. gesetzlich vorgeschrieben war oder
  4. aufgrund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Im dritten Teil ist die Beschädigtenversorgung geregelt. Nach SVG § 80 erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit im Soldatenversorgungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Was eine Wehrdienstbeschädigung ist, regelt § 81 Soldatenversorgungsgesetz.

Das Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG)

In § 59 Abs. 1 wird auf das BVG verwiesen.

Das Zivildienstgesetz

Nach ZDG § 47 Abs. 1 erhält ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit im Zivildienstgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.

Zivildienstbeschädigung ist nach § 47 Abs. 2 Zivildienstgesetz eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Opferentschädigungsgesetz (OEG) vom 11. Mai 1976 (BGBl I 1976, S. 1181), geändert durch Art. 10 Nr. 11 G v. 30. 7. 2004 (BGBl I S. 195)

§ 1 OEG bestimmt (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die weiteren Absätze enthalten noch zahlreiche Details.

Grund für den Entschädigungsanspruch ist die Verantwortlichkeit des Staates für Sicherheit und Ordnung. § 2 enthält deshalb Versagungsgründe für Fälle, in welchen die Verantwortung für den Schaden dem Verletzten selbst zuzurechnen ist.

Wie im gesamten Sozialrecht ist für die Anspruchsbegründung die Kausallehre von der wesentlichen Bedingung maßgebend (vgl. oben 3.2.2).

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