Der Anspruch auf Krankengeld ist im dritten Kapitel, fünften Abschnitt, zweiten Titel (§§ 44 bis 51) SGB V geregelt. Er richtet sich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auch bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nach diesen Vorschriften.

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht für Versicherte

  1. nach § 44 SGB V wenn sie wegen Erkrankung arbeitsunfähig sind oder wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden oder
  2. nach § 45 SGB V bei Erkrankung des Kindes,

wenn die jeweils für diese Versicherungsfälle geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Die Versicherung muss den Anspruch auf Krankengeld umfassen.

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