Zur Sicherung des Lebensunterhalts leisten die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 45 Abs. 2 SGB IX und nach den für sie jeweils ergänzend maßgebenden Bestimmungen in den Spezialgesetzen Übergangsgeld. Die Ausgestaltung des Übergangsgeldes ist in den §§ 46 bis 52 SGB IX enthalten, wobei die abweichenden Regelungen für die einzelnen Rehabilitationsträger zu beachten sind. Das sind:
- für die Träger der Unfallversicherung die §§ 49 bis 52 des SGB VII,
- für die Träger der Rentenversicherung die §§ 20 und 21 des SGB VI,
- für die Bundesagentur für Arbeit die §§ 160 bis 162 des SGB III und
- für die Träger der Kriegsopferfürsorge § 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
Bezüglich der Berechnung und Zahlungsweise verweisen diese Vorschriften auf die §§ 45 ff. SGB IX.
Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld ist jeweils, dass der Rehabilitand arbeitsunfähig ist oder wegen der Teilnahme an der Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann (§ 49 SGB VII § 20 SGB VI, § 160 SGB III, § 26a BVG).