Einschlägig sind die §§ 72 ff. SGB VII.
Nach § 72 Abs. 1 SGB VII werden Renten an Versicherte von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
- der Anspruch auf Verletztengeld endet,
- der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.
Renten an Hinterbliebene werden nach § 72 Abs. 2 SGB VII vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.
In der Satzung der Berufsgenossenschaft kann bestimmt werden, dass für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 SGB VII ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist (§ 72 Abs. 3 SGB VII).
Änderungen bei den Renten und das Ende der Renten richten sich nach § 73 SGB VII.
Wenn sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung ändern, muss die Höhe der Rente neu festgesetzt werden. Die Rente wird in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist (§ 73 Abs. 1 SGB VII). Nach § 74 Abs. 1 SGB VII kann der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, aufgrund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung bekannt gegeben worden ist.
Wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegfallen, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist (§ 73 Abs. 2 SGB VII).
Für die Feststellung der Änderung bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des SGB X nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muss die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern (§ 73 Abs. 3 SGB VII).
Wenn Renten befristet sind, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt aber eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden (§ 73 Abs. 4 SGB VII).
Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SGB VII wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet (§ 73 Abs. 5 Satz 1 SGB VII). Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt (§ 73 Abs. 5 Satz 2 SGB VII).
Renten werden beim Tod des Berechtigten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind (§ 73 Abs. 6 SGB VII).