Fördermöglichkeiten für die schulische Ausbildung und das Studium bestehen insbesondere nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).Dieses Gesetz gilt nach § 68 SGB I als Bestandteil des Sozialgesetzbuches. Nach dem BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG).
Gemäß § 2 BAföG kommt eine Förderung nur beim Besuch bestimmter Ausbildungsstätten in Betracht. Gefördert werden z. B. Schüler weiterführender Schulen unterschiedlicher Typen, z.B. allgemeinbildende und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen, Fachschulen sonstiger Art, Abendschulen, Abendgymnasien u. dergl. mehr, sowie Studierende an Universitäten, aller Arten von Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien. Unter den in § 2 Abs. 4 BAföG genannten Voraussetzungen wird die Förderung auch während für die schulische Ausbildung erforderlicher Praktika geleistet.
Von den auszubildenden Menschen werden keine überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Leistungen gefordert. Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (§ 9 BAföG). Es handelt sich um kein "Begabtenförderungsgesetz" (M. Eylert, Lexikon des Rechts, Luchterhand-Verlag, Gruppe 11/70).
Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden. Für eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch bestehen erhebliche Einschränkungen, soweit es sich nicht um eine erste und frühzeitig erfolgte Entscheidung handelt. Bis zum Ende des zweiten Semesters ist ein Wechsel in der Regel ohne weitere Begründung möglich. Bis zum Ende des dritten Semesters (bzw. bei Verlust von höchstens drei Fachsemestern durch den Wechsel) wird ein "wichtiger" Grund erwartet. Danach ist ein Wechsel ohne Verlust des BAföGs nur bei einem "unabweisbaren" Grund möglich (§ 7 BAföG). Ein solcher Grund könnte z.B. der Eintritt eines Sehverlustes oder einer Erblindung während des Studiums sein, wenn dadurch die Fortsetzung des bisherigen Studiums nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.
Die nach dem BAföG zu erbringenden Leistungen sind im dritten Abschnitt (§§ 11 ff.) geregelt.
Die Ausbildungsförderung dient der Bestreitung des Lebensunterhalts und der Ausbildung (§ 11 Abs. 2 BAföG). Die Leistungen werden anstelle der Sozialhilfe des SGB XII gewährt. Es sollen Unterschiede bei Bildungschancen und soziale Ungleichheiten ausgeglichen werden, soweit sie auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten beruhen. Ausbildungsförderung wird deshalb nur bei Bedürftigkeit geleistet, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 BAföG unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie des Einkommens (nicht jedoch des Vermögens) seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Einkommen der Eltern nicht angerechnet, z. B. wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht bzw. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat (§ 11 Abs. 3 BAföG).
Was zum Einkommen und Vermögen zählt, ist §§ 21 ff. und 26 ff. BAföG). zu entnehmen. Aus § 21 Abs. 4 Nr. 4 ergibt sich, dass das Blindengeld nach einem Landesgesetz bzw. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wegen der anderweitigen Zweckbestimmung nicht zum Einkommen zählen.
Freibeträge, welche vom Einkommen des Auszubildenden abzusetzen sind, enthält § 23 BAföG. Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners sind § 25 BAföG zu entnehmen. Steuerlich anerkannte außergewöhnliche Belastungen wirken sich nach § 25 Abs. 6 BAföG einkommensmindernd aus, woraus sich Vorteile für Eltern behinderter Kinder ergeben.
Die Vermögensanrechnung ist in den §§ 26 ff BAföG geregelt. Freibeträge, die bei der Vermögensanrechnung zu berücksichtigen sind, enthält § 29 BAföG.
Das BAföG enthält zwar keine automatische Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge. Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind jedoch gem. § 35 BAföG alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
Die Förderung erfolgt durch finanzielle Zuwendungen in Form von Zuschüssen und Darlehen (§ 17 BAföG). Die Anspruchsberechtigten erhalten als Schüler nicht rückzahlbare Zuschüsse, als Studierende - mit wenigen Ausnahmen - zur Hälfte aufgeteilt Zuschüsse und zinslose Darlehen. Die Höhe der Förderung mit bestimmten Bedarfssätzen richtet sich nach der Art der Ausbildung und der Unterbringung des Schülers oder Studenten. Dabei wird zwischen behinderten und nichtbehinderten Auszubildenden nicht unterschieden.
Für behinderungsbedingten Mehrbedarf stellt das BAföG keine speziellen Leistungen zur Verfügung. Für diese ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII zuständig (BVerwG 5. Senat Urteil vom 9. Oktober 1973, Az: V C 15.73 - BVerwGE Bd. 44 S. 110 ff.). Zu den Leistungen für behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe vgl. Abschnitt 4.3 mit Unterpunkten dieses Heftes. Die Leistungen der Eingliederungshilfe, welche für die Schulbildung oder das Studium erforderlich sind, werden in der Regel unabhängig von Einkommen und Vermögen erbracht.
Selbstverständlich können auch behinderte Menschen von Zusatzleistungen in Härtefällen nach § 14a BAföG in Verbindung mit der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) profitieren. Im Falle des Besuchs einer behindertengerechten Ausbildungsstätte, die wegen der Entfernung vom Wohnort eine Internatsunterbringung erforderlich macht, besteht danach Anspruch auf Übernahme der Internatskosten nach dem BAföG, weil die Internatskosten i. S. v. § 14a S. 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit §§ 6 und 7 HärteV in derartigen Fällen als in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehend angesehen werden; denn "Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ausbildung und den besonderen Aufwendungen eines behinderten Auszubildenden i. S. d. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären (sog. ausbildungsgeprägter behinderungsbedingter Bedarf" (BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 33.08; Oberverwaltungsgerich für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 2012 - 12 A 1905/11 -, juris und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2012 - 12 A 1622/12 -, juris ).
Für blinde und sehbehinderte Studenten ergeben sich mitunter Probleme daraus, dass für die Dauer der Förderung nach §§ 15 ff. BAföG Höchstgrenzen festgesetzt sind. Über die gesetzliche Höchstdauer der Ausbildungsförderung hinaus wird nur geleistet, wenn dies durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigt ist; deshalb müssen z. B. blindheitsbedingte Gründe nachgewiesen sein, durch die sich die Ausbildung verlängert hat (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG). Es empfiehlt sich, mit dem Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufzunehmen, sobald sich abzeichnet, dass aus behinderungsbedingten Gründen die Ausbildungszeit überschritten werden wird.
Leistungsträger sind die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung, die von den Ländern für Landkreise und kreisfreie Städte eingerichtet werden; sie führen das BAföG im Auftrag des Bundes aus (§§ 39 ff.).
Zu beachten ist, dass nach § 65 BAföG die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, dem Bundesentschädigungsgesetz sowie dem Häftlingshilfegesetz Vorrang haben.
Zu den Leistungen nach dem BVG gehört die Erziehungsbeihilfe des § 27. Sie hat den Zweck, den angemessenen Bedarf der Beschädigten, darunter der Blinden und sonstigen Sehgeschädigten, an Ausbildung und Lebensunterhalt zu sichern, soweit er nicht, wie gesetzlich im Einzelnen bestimmt, anderweit gedeckt ist. Zu den Einzelheiten vgl. §§ 18-23 KFürsV. In der gesetzlichen Unfallversicherung enthält § 35 Abs. 2 SGB VII für unfallverletzte Schüler und Kinder eine spezielle Regelung für Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.
Wegen der Einschränkungen des BAföG, namentlich in der Schülerförderung haben Bundesländer eigene Landesausbildungsförderungsgesetze erlassen.
Leistungen nach dem Graduiertenförderungsgesetz schließen die Förderung nach dem BAföG aus (§ 2 Abs. 6 Nr. 2).
Weitere Informationen enthält die Broschüre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung - bmb+f -: Ausbildungsförderung - Bundesausbildungsförderung, Bildungskredit und Stipendien - mit Gesetzesanhang, einschließlich der einschlägigen Verordnungen.
Die Begabtenförderung ist in Landesgesetzen geregelt. Außerdem ist für die Begabtenförderung auf einschlägige Stiftungen zu verweisen.
Für die Ausbildungsförderung im außerschulischen Bereich und die berufliche Eingliederung wird auf Heft 05 "Teilhabe am Berufsleben" verwiesen.