Aus dem Zweck des Blindengeldes, blindheitsbedingte Mehraufwendungen und Nachteile auszugleichen, und damit die Eingliederung in die Gesellschaft zu sichern sowie ein Leben in Würde zu ermöglichen, ergibt sich, dass diese Leistungen einen höchstpersönlichen Charakter haben (vgl. Kapitel 4. Die Zweckbestimmung des Blindengeldes). Daraus folgen Konsequenzen für die Frage der Vererblichkeit (dazu 10.1) sowie der Unzulässigkeit der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung (dazu 10.2). Im Zusammenhang damit steht auch die Frage, inwieweit ein Zugriff durch Gläubiger auf angespartes oder nachgezahltes Blindengeld besteht (10.3).

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