Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist keine rentengleiche Dauerleistung. Die Blindenhilfe dient der Überwindung einer bestimmten Notsituation (BVerwG, Urteil vom 15. 11. 1967 - V C 71.67 - = BVerwGE, Bd. 28, S. 216 ff.; vgl. auch BVerwGE, Bd. 25, S. 307.). Die Bewilligung wirkt deshalb nur für den jeweils genannten Bewilligungszeitraum. Die Behörde ist nicht gezwungen, die Leistung für den jeweiligen Zeitraum durch einen neuen förmlichen Bescheid festzustellen. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wirkt vielmehr stillschweigend für den sich jeweils anschließenden Zahlungszeitraum fort. Der Aufhebungsbescheid stellt in diesem Fall die Versagung einer Neubewilligung dar.