In den Blindengeldgesetzen der Länder wird die Leistungsberechtigung daran geknüpft, dass der Betroffene im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Blinder mit Aufenthalt in Bayern erhält also grundsätzlich nur Blindengeld nach dem bayerischen Blindengeldgesetz, ein Blinder in Hamburg nur Blindengeld nach dem Hamburger Blindengeldgesetz; wird nach Bundesrecht Blindenhilfe in Anspruch genommen, muss der Betreffende sich in Deutschland aufhalten. Diese Gesetze folgen damit dem im Sozialrecht für steuerfinanzierte Leistungen typischen Territorialitätsprinzip. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss rechtmäßig sein. Bei der Frage, ob sich der Anspruchsteller im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes rechtmäßig aufhält, besteht zwischen Deutschen im Sinn von Art. 116 GG und Ausländern bzw. Staatenlosen ein Unterschied. Auch Ausländer oder Staatenlose sind dann anspruchsberechtigt, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich eines Landesgesetzes aufhalten und dort den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (dazu im einzelnen unten).

Die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ist in den Landesblindengeldgesetzen unterschiedlich formuliert:

  1. Alternativ werden der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt genannt in den Gesetzen von Bayern (Art. 1 Abs. 1), Berlin (§ 1 Abs. 1), Hessen (§ 1 Abs. 1), Saarland (§ 1 Abs. 1), Sachsen (§ 1 Abs. 1), Sachsen-Anhalt (§ 1 Abs. 1) und Thüringen (§ 1 Abs.1).
  2. Nur vom "gewöhnlichen Aufenthalt" sprechen die Landesgesetze von Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 1), Brandenburg (§ 1 Abs. 1), Bremen (§ 1 Abs. 1), Hamburg (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), Mecklenburg-Vorpommern (§ 1 Abs. 1), Niedersachsen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 2 für Blinde und § 4 Abs. 2 für hochgradig Sehbehinderte), Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 1) und Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 1). Selbstverständlich wird in diesen Gesetzen der Wohnsitz mit umfasst.

Die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt richten sich nach § 30 SGB

  1. Maßgebend sind danach in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse.

Der Geltungsbereich eines Blindengeldgesetzes kann im Gesetz selbst eingeschränkt oder ausgedehnt werden (§ 37 SGB I). Von dieser Möglichkeit wurde in einigen Landesgesetzen für die Regelung der Zahlung von Blindengeld bei Heimunterbringung vor allem in einem anderen Bundesland oder zur Abwehr von Ansprüchen bei Zuzug in ein Heim aus einem anderen Bundesland sowie bei einer Unterbringung auf richterliche Anordnung Gebrauch gemacht.

Für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII kommt es grundsätzlich auf den tatsächlichen Aufenthalt an (§ 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Für die Anspruchsberechtigung von Ausländern ist hier § 23 SGB XII zu beachten (dazu vgl. 6.4.7).

Bevor auf die einzelnen Regelungen eingegangen wird, werden die Begriffe "Wohnsitz" (6.4.1), gewöhnlicher Aufenthalt" (6.4.2), "tatsächlicher Aufenthalt" (6.4.3) und "Einrichtung" (6.4.4) erläutert.

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