Zu Beginn einer Berufslaufbahn, aber auch für die berufliche Weiterentwicklung oder Neuorientierung ist eine umfassende Beratung sowohl hinsichtlich der gegebenen Möglichkeiten als auch der im Sozialrecht zur Verfügung stehenden Förderung unverzichtbar. Nach § 14 SGB I besteht gegenüber dem jeweils zuständigen Leistungsträger ein Anspruch auf Beratung. Leistungsträger, und damit zur Beratung verpflichtet, sind nach § 6 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe.

Im Bereich der Berufsberatung kommt der Bundesagentur für Arbeit schon aufgrund der bei ihr vorhandenen Informationen, Fachdienste und Instrumente eine Schlüsselstellung zu. Das gilt auch in der Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern. Die Bundesagentur für Arbeit gliedert sich in drei Ebenen:

  • die Zentrale in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene,
  • die Regionaldirektionen auf der regionalen (mittleren) Verwaltungsebene,
  • die Agenturen für Arbeit mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Ebene.

Die Agentur für Arbeit nimmt nach § 38 SGB IX auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung ihrer sich aus der Situation auf dem Arbeitsmarkt ergebenden Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten. Vgl. dazu auch die §§ 11 und 12 SGB IX.

Die Aufgaben der Bundesagentur bei der Förderung der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen wird in § 104 SGB IX besonders hervorgehoben. Dazu gehören nach Abs. 1 auch die Berufsberatung behinderter Menschen und die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen. Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 hat die Bundesagentur für Arbeit gemäß Abs. 5 dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder Arbeit suchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen, ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen. So weit wie möglich und erforderlich, hat sie auch auf die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter hinzuweisen. Zur Durchführung der ihr im zweiten Teil des SGB IX und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben richtet die Bundesagentur für Arbeit in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein (§ 104 Abs. 4 SGB IX).

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