Das Elterngeld soll die Eltern bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage trotz fehlender oder eingeschränkter Erwerbstätigkeit unterstützen. Es handelt sich deshalb um eine Entgeltersatzleistung. Das Elterngeld soll vorrangig ein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Beruf ermöglichen, ohne allzu große Einschränkungen bezüglich des Lebensstandards hinnehmen zu müssen. Dadurch soll der Mut zu Kindern gefördert werden (Bundestags-Drucksache 16/1889, Seite 2).
Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 Abs. 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 bis 7 BEEG können auch andere Personen Anspruch auf Elterngeld haben.
Wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen können, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen nach § 1 Abs. 4 BEEG Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 BEEG erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
Eine Person ist nach § 1 Abs. 6 BEEG nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
Für den Anspruch auf Elterngeld spielt das Einkommen insofern eine Rolle, als nach § 1 Abs. 8 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro, bei zwei anspruchsberechtigten Personen, mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatte.
Grundsätzlich werden monatlich 67 % des Einkommens als Elterngeld gewährt (§ 2 Abs. 1 BEEG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieser Prozentsatz höher. Maximal werden 1.800,00 Euro Elterngeld gezahlt. Elterngeld wird nach § 2 Abs. 4 BEEG mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Für Geschwister und Mehrlinge gibt es darüber hinaus nach § 2a BEEG Zuschläge zum Elterngeld. Nach § 2a Abs. 1 BEEG wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus), wenn die berechtigte Person in einem Haushalt mit zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, lebt. Für Kinder, die behindert im Sinn von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX sind, erhöht sich diese Altersgrenze gem. § 2a Abs. 2 BEEG auf 14 Jahre.
Beide Elternteile haben nach § 4 Abs. 2 S. 2 BEEG zusammen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monate, wenn sie für mindestens zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit reduzieren (§ 4 Abs. 2 S. 3 BEEG). Wenn ein Elternteil z. B. infolge einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Betreuung des Kindes zu übernehmen, kann das Elterngeld vom anderen Elternteil für 14 Monate bezogen werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 BEEG).
Daraus, dass das Elterngeld Lohnersatzcharakter hat, ergeben sich Konsequenzen bei der Anrechnung als Einkommen bei Sozialleistungen, welche vom Einkommen abhängig sind. Eine solche Sozialleistung ist die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Die Anrechnung des Elterngeldes auf Sozialleistungen ist in § 10 BEEG geregelt. Alle Eltern bekommen bei entsprechend niedrigem oder fehlendem Einkommen mindestens 300,00 Euro Elterngeld. Weil dieser Betrag auf jeden Fall gewährleistet werden soll, werden 300,00 Euro nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, zählen also nicht zum Einkommen (§ 10 Abs. 1 BEEG). Wenn beim Elterngeld die Verlängerungsoption (Bezugsdauer von 24 Monaten) gewählt wurde, bleiben 150,00 Euro anrechnungsfrei (§ 10 Abs. 3 BEEG). Der anrechnungsfreie Betrag des Elterngeldes vervielfältigt sich bei einer Mehrlingsgeburt (Zwillinge, Drillinge usw.) entsprechend der Kinderzahl (§ 10 Abs. 4 BEEG).