Zur Abgrenzung der Zweckbestimmung des Blindengeldes ist auf folgendes hinzuweisen:
Das Blindengeld dient nicht für den Lebensunterhalt und auch nicht für Unterhaltsleistungen an Dritte. Der - seit vielen Jahren feststehende - Begriff der "Einnahmen zum Lebensunterhalt" wurde und wird zwar sehr weit ausgelegt. Das Bundessozialgericht hat jedoch eine Grenze dort gezogen, wo es um "Hilfen in besonderen Lebenslagen" (im Sinne des alten BSHG) ging (Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 14/00 R), und hat festgestellt, dass es sich dabei eben nicht um "Einnahmen zum Lebensunterhalt" handelt. Zu diesen "Hilfen in besonderen Lebenslagen" hat die Blindenhilfe nach § 67 BSHG gehört. Dasselbe muss für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen gelten. Vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 51,281, 287.
Das Blindengeld dient auch nicht zum Ansparen, also zur Kapitalbildung oder zur Schuldentilgung. Rücklagen für besondere blindheitsbedingte Ausgaben, z. B. zur Anschaffung eines teuren Blindenhilfsmittels, sind aber auf Grund der Härtefallregelung in § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bzw. des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII erlaubt. Vgl. Urteil des BSG vom 11.12.2007 AZ.: B 8/9b SO 20/06 R = SozR 4-3500 § 90 Nr. 1. In diesem Urteil ging es um die Abgrenzung zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Der erkennende Senat hat in diesem Urteil einschränkend festgestellt, dass er nicht über die Anrechnung angesparten Blindengeldes auf andere Sozialhilfeleistungen als die Hilfe zum Lebensunterhalt zu entscheiden hatte.
Vgl. auch 7.4.6 "fehlende Verwendbarkeit" und 10. "Zugriff Dritter auf das Blindengeld".