Blindensendungen sind im inländischen Postverkehr portofrei. Im Postverkehr mit dem Ausland gibt es von der Gebührenfreiheit Ausnahmen. Grundlage für den internationalen Postverkehr ist der Weltpostvertrag - veröffentlicht in BGBl III Nr. 53/2008. Die Portofreiheit der Blindensendungen ist dort in Art 7 Nr. 3 geregelt. Im Schlußprotokoll zum Weltpostvertrag ist in Art III Nr. 1 geregelt, dass Indonesien, St. Vincent und Grenadinen, und die Türkei, die im Inland keine Portofreiheit für Blindensendungen kennen, auch im internationalen Postverkehr nicht an die Regelung gebunden sind.

Bei der Gebührenfreiheit für Blindensendungen handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Deutschen Post AG. Der Weltpostvertrag verpflichtet die in der Weltpostunion organisierten Unternehmen lediglich dazu, die als Blindensendung im Ausland ordnungsgemäß abgeschickten Sendungen an den Empfänger im Inland weiter zu befördern, ohne dafür ein Entgelt zu nehmen.

Grundlage für Blindensendungen sind die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Briefdienst", (AGB Brief) unter 2.5 Brief national (AGB Brief national) und die "Versandbedingungen Paket".

Blindensendungen sind:

  • Schriftstücke in Blindenschrift (Braille-Schrift),
  • für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen oder sonstige Magnetträger, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist oder in deren Auftrag der Versand erfolgt,
  • Papiere für die Aufnahme von Blindenschrift, wenn sie von einer anerkannten Blindenanstalt an Blinde versandt werden.

Solche Anstalten sind z.B. die Blindenbibliotheken (Blindenschrift- und Hörbüchereien). Der DBSV und seine Landes- und Ortsvereine werden von der Deutschen Post AG als einer solchen Anstalt gleichstehend angesehen (vgl. AGB BfD Nr. 2.5.).

Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist, dass der Inhalt leicht geprüft werden kann (offener Umschlag), dass die Sendung im Inland oberhalb der Anschrift die Aufschrift "Blindensendung", ins Ausland die Aufschrift "Cecogramme" trägt und dass das Höchstgewicht von 7 kg nicht überschritten wird (Blindensendungen über 1.000 g werden im Frachtdienst befördert).

Ferner sind Maximalmaße vorgegeben: Das versandte Paket darf nicht größer sein als 60 cm mal 30 cm mal 15 cm.

Die Portobefreiung umfasst nicht die üblichen und weiterhin zu zahlenden Aufschläge für Einschreiben, Expressbriefe usw. Die Blindensendung kann aber mit diesen Versandarten kombiniert werden. Die entsprechenden Zuschläge müssen bezahlt werden.

Die Portofreiheit für Blindensendungen ist vor allem für die Benützung der Bibliotheken für blinde Menschen von großer Bedeutung. Sowohl die Hörbüchereien als auch die Blindenschriftbüchereien bestehen nur an wenigen Orten. Sie sind deshalb Versandbibliotheken und keine Präsenzbibliotheken. Deshalb ist zu fordern, dass sie auch nach der Beseitigung des Postmonopols ab 2011 im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft nicht beseitigt wird. Die Richtlinie enthält bedauerlicherweise keine entsprechende Verpflichtung. Lediglich in den "recitals" wird unter Ziffer 37 empfohlen:

"In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden sollte bekräftigt werden, dass die Öffnung des Marktes die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedsstaaten für Blinde und Sehbehinderte gemäß den internationalen Verpflichtungen eingeführt wurden, durch den (die) Universaldienstleister nicht einschränken sollte."

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